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110.000 KV CH-AG

§ 64 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Einreichung von Volksinitiativbegehren

Politische Rechte und Pflichten des Volkes
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§ 64 Kantonsverfassung, KV · Einreichung von Volksinitiativbegehren

1. 3'000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen.

2. Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken.

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