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110.000 KV CH-AG

§ 63 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Fakultative Volksabstimmungen

Politische Rechte und Pflichten des Volkes
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§ 63 Kantonsverfassung, KV · Fakultative Volksabstimmungen

1. Auf Begehren von 3'000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet

a) * Gesetze,

b) * die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind,

c) * die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge,

d) * Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500'000 Franken,

e) * Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen,

f) * weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.

2. Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht,

a) die Kosten bestimmt oder

b) bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt oder

c) * bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.

3. Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist.

4. Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung.

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