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110.000 KV CH-AG

§ 62 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Obligatorische Volksabstimmungen

Politische Rechte und Pflichten des Volkes
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§ 62 Kantonsverfassung, KV · Obligatorische Volksabstimmungen

1. Der Volksabstimmung unterliegen in jedem Fall

a) Verfassungsänderungen,

b) * Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen,

c) Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Totalrevision der Verfassung,

d) Volksinitiativbegehren auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt,

e) * Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 lit. b-d und f dieser Verfassung, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen.

2. Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung.

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