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110.000 KV CH-AG

§ 60 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Ausübung des Stimmrechts

Politische Rechte und Pflichten des Volkes
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§ 60 Kantonsverfassung, KV · Ausübung des Stimmrechts

1. Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2. Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte- und Anpassungsfristen.

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