110.000
KV
CH-AG
§ 60 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Ausübung des Stimmrechts
Politische Rechte und Pflichten des Volkes
§ 60 Kantonsverfassung, KV · Ausübung des Stimmrechts
1. Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2. Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte- und Anpassungsfristen.