110.000
KV
CH-AG
§ 52 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 52 Kantonsverfassung, KV · c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1. Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.