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110.000 KV CH-AG

§ 52 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
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§ 52 Kantonsverfassung, KV · c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

1. Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.

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