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KV
CH-AG
§ 49 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 9. Verkehrswesen
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 49 Kantonsverfassung, KV · 9. Verkehrswesen
1. Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs- und das Strassenwesen.
2. Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Verkehrsordnung.
3. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.