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110.000 KV CH-AG

§ 49 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 9. Verkehrswesen

Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
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§ 49 Kantonsverfassung, KV · 9. Verkehrswesen

1. Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs- und das Strassenwesen.

2. Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Verkehrsordnung.

3. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.

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