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110.000 KV CH-AG

§ 47 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Bauwesen

Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
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§ 47 Kantonsverfassung, KV · c) Bauwesen

1. Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.

2. Der Kanton ordnet das Vermessungs- und Katasterwesen.

3. Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des Wohnungseigentums fördern.

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