110.000
KV
CH-AG
§ 47 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Bauwesen
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 47 Kantonsverfassung, KV · c) Bauwesen
1. Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
2. Der Kanton ordnet das Vermessungs- und Katasterwesen.
3. Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des Wohnungseigentums fördern.