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KV
CH-AG
§ 45 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 7. Raumordnung und Bauwesen a) Raumplanung
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 45 Kantonsverfassung, KV · 7. Raumordnung und Bauwesen a) Raumplanung
1. Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.