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KV
CH-AG
§ 41 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 5. Gesundheitswesen
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 41 Kantonsverfassung, KV · 5. Gesundheitswesen
1. Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit.
2. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege.
3. Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrichtungen schaffen.
4. Er unterstützt die Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung des Medizinalpersonals.
5. Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen.
6. Er fördert Turnen und Sport.