110.000
KV
CH-AG
§ 40 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Straf- und Massnahmenvollzug
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 40 Kantonsverfassung, KV · c) Straf- und Massnahmenvollzug
1. Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.