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110.000 KV CH-AG

§ 39 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - b) Sozialhilfe

Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
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§ 39 Kantonsverfassung, KV · b) Sozialhilfe

1. Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.

2. Er kann Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen.

3. Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe.

4. Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Umschulung und Weiterbildung.

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