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KV
CH-AG
§ 35 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 35 Kantonsverfassung, KV · h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
1. Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten.
2. Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden.