110.000
KV
CH-AG
§ 34 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - g) Kostentragung
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 34 Kantonsverfassung, KV · g) Kostentragung
1. Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2. ...
3. Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen.
4. Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren.