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110.000 KV CH-AG

§ 32 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - e) Hochschulwesen

Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
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§ 32 Kantonsverfassung, KV · e) Hochschulwesen

1. Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.

2. Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen führen.

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