110.000
KV
CH-AG
§ 32 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - e) Hochschulwesen
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 32 Kantonsverfassung, KV · e) Hochschulwesen
1. Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2. Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen führen.