110.000
KV
CH-AG
§ 30 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 30 Kantonsverfassung, KV · c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung
1. Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten.
2. Er unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen.
3. Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die keinen geregelten Lehrgang durchlaufen.
4. Er fördert die Erwachsenenbildung.