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KV
CH-AG
§ 29 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Volksschulen, Sonderschulen, Heime
Die öffentlichen Aufgaben - Die einzelnen Aufgaben
§ 29 Kantonsverfassung, KV · Volksschulen, Sonderschulen, Heime
1. Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände.
2. Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen.
3. Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.
4. Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
5. Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime.