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KV
CH-AG
§ 25 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Staatsziele
Die öffentlichen Aufgaben - Allgemeines
§ 25 Kantonsverfassung, KV · Staatsziele
1. Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
2. In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann
a) sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann,
b) seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist,
c) eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann,
d) die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.