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110.000 KV CH-AG

§ 23 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - o) Besondere Verfahrensgarantien

Grundrechte
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§ 23 Kantonsverfassung, KV · o) Besondere Verfahrensgarantien

1. Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und verständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter.

2. Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

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