110.000
KV
CH-AG
§ 21 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - m) Eigentumsgarantie
Grundrechte
§ 21 Kantonsverfassung, KV · m) Eigentumsgarantie
1. Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung umschreibt ihren Inhalt.
2. Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.
3. Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder den Regierungsrat angeordnet werden.
4. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.