110.000
KV
CH-AG
§ 20 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - l) Wirtschaftsfreiheit
Grundrechte
§ 20 Kantonsverfassung, KV · l) Wirtschaftsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.
2. Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.