Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.000 KV CH-AG

§ 20 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - l) Wirtschaftsfreiheit

Grundrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Kantonsverfassung, KV · l) Wirtschaftsfreiheit

1. Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.

2. Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.

← § 19 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Volk und Staatsgewalt § 21 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →