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110.000 KV CH-AG

§ 2 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit

Allgemeine Grundsätze
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§ 2 Kantonsverfassung, KV · Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit

1. Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.

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