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KV
CH-AG
§ 2 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
Allgemeine Grundsätze
§ 2 Kantonsverfassung, KV · Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
1. Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.