110.000
KV
CH-AG
§ 18 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - i) Vereinigungsfreiheit
Grundrechte
§ 18 Kantonsverfassung, KV · i) Vereinigungsfreiheit
1. Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind.
2. Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen werden.