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110.000 KV CH-AG

§ 18 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - i) Vereinigungsfreiheit

Grundrechte
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§ 18 Kantonsverfassung, KV · i) Vereinigungsfreiheit

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind.

2. Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen werden.

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