110.000
KV
CH-AG
§ 17 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - h) Versammlungsfreiheit
Grundrechte
§ 17 Kantonsverfassung, KV · h) Versammlungsfreiheit
1. Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2. Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.