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110.000 KV CH-AG

§ 13 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - d) Meinungs- und Informationsfreiheit

Grundrechte
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§ 13 Kantonsverfassung, KV · d) Meinungs- und Informationsfreiheit

1. Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen.

2. Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien.

4. Die Zensur ist untersagt.

5. Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren Handlungen.

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