110.000
KV
CH-AG
§ 124 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat
Die Revision der Verfassung
§ 124 Kantonsverfassung, KV · b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat
1. Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmberechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt.
2. Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren.