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110.000 KV CH-AG

§ 112 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Kirchgemeinden

Staat und Kirche
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§ 112 Kantonsverfassung, KV · Kirchgemeinden

1. Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen.

2. Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ, ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.

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