110.000
KV
CH-AG
§ 110 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Selbstständigkeit der Landeskirchen
Staat und Kirche
§ 110 Kantonsverfassung, KV · Selbstständigkeit der Landeskirchen
1. Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbstständig.
2. Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
3. Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut.