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110.000 KV CH-AG

§ 100 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - d) Verwaltungsgerichte

Die Behörden und ihre Funktionen - Die Gerichte
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§ 100 Kantonsverfassung, KV · d) Verwaltungsgerichte

1. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) das Spezialverwaltungsgericht,

b) das Obergericht,

c) das Justizgericht.

2. Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes.

3. Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

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