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KV
CH-AG
§ 10 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 4. Die einzelnen Grundrechte a) Rechtsgleichheit
Grundrechte
§ 10 Kantonsverfassung, KV · 4. Die einzelnen Grundrechte a) Rechtsgleichheit
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.