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2025007923 BE

2025007923 10 OCTOBRE 2025. - Arrêté ministériel fixant la liste des certificats linguistiques reconnus portant sur la langue anglaise

15 Articles / Dispositions · Belgique
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Table des dispositions (15)

Texte législatif (15 Articles)

BE Justel 2025007923

Bei der Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens und nur in diesem Rahmen versteht man unter

1° Opfer: eine natürliche Person, ihre Angehörigen sowie Zeugen, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, ein seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten oder direkt miterlebt haben, die einen Versto;szlig; gegen die Rechtsvorschriften darstellen;

2° Angehörige: die Rechtsnachfolger des direkten Opfers oder jede Person, die eine besonders emotionale Bindung zum diesem hat;

3° Opferbeistand: eine Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die Opfern von den verschiedenen Sektoren - Polizei- und Gerichtsdienst, sozialer und medizinischer Sektor - angeboten werden;

4° Opferpolitik: die Gesamtheit der Verwaltungshandlungen des Föderalstaats, der Gemeinschaften und der Regionen im Zusammenhang mit dem Opferbeistand;

5° Polizeilicher Opferbeistand: eine Dienstleistung, die die Polizei Opfern anbietet, in der die erste Aufnahme und der Empfang des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen und eventuell die Vermittlung an spezialisierte Dienste für Opferhilfe im Mittelpunkt stehen, und die ebenfalls die Aufnahme und Unterstützung von Personen umfasst, die in einen Unfall, eine Katastrophe oder einen Brand verwickelt waren ;

6° Dienst für polizeilichen Opferbeistand: ein Dienst innerhalb der föderalen oder lokalen Polizei, der zum einen für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Polizeibeamten im polizeilichen Opferbeistand zuständig ist, und zum anderen für das eigentliche Angebot des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand, dies jedoch unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen eines jeden einzelnen Polizeibeamten bezüglich des Opferbeistandes;

7° Opferbetreuung: die Betreuung in den verschiedenen Phasen des Gerichtsverfahrens, welche von der Opferbetreuung des Justizhauses sowie von den Magistraten und den Mitarbeitern der Staatsanwaltschaften und der Gerichte angeboten wird, und die ebenfalls die Information und Unterstützung von Personen umfassen kann, die von einem Unfall, einer kollektiven Notsituation oder einem Selbstmord betroffen sind;

8° Opferbetreuung des Justizhauses: der Dienst des Justizhauses, der den Opfern Informationen zur Verfügung stellt, Unterstützung und Begleitung anbietet und während des gesamten Gerichtsverfahrens in angemessener Art. und Weise orientiert;

9° Opferhilfe: eine psychosoziale Hilfe und/oder psychologische Unterstützung, die den Opfern durch die spezialisierten Dienste für Opferhilfe und den Fachbereich Jugendhilfe angeboten werden. Dies kann auch soziale und psychologische Hilfe für Personen umfassen, die von einem Unfall, einer kollektiven Notsituation oder einem Selbstmord betroffen sind. Unter psychosoziale Hilfe versteht man jede nicht finanzielle Hilfe, die dazu bestimmt ist, dem Opfer die Beibehaltung, die Verbesserung oder die Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen auf familiärer, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher, politischer oder kultureller Ebene zu ermöglichen. Unter psychologischer Unterstützung versteht man die Hilfe, die es dem Opfer ermöglicht eine neues Lebensgleichgewicht zu finden;

10° Spezialisierter Dienst für Opferhilfe: die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten und bezuschussten Dienste, die damit beauftragt sind, den Opfern Opferhilfe anzubieten;

11° Fachbereich Jugendhilfe: der in Artikel 3 Nummer 9 des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz erwähnte Fachbereich.

KAPITEL 2 - Zielsetzung

BE Justel 2025007923

§ 1er. Les certificats de langue reconnus qui dispensent de l'examen de langue pour l'anglais, dont le niveau correspond au niveau C1 du Cadre européen commun de référence pour les langues établi par le Conseil de l'Europe, pour l'expression orale et l'expression écrite, sont les suivants

1° IELTS Academic;

2° TOEFL iBT;

3° Cambridge English Qualification C1 Advanced;

4° Cambridge English Qualification C1 Business Higher;

5° Cambridge English Qualification C2 Proficiency;

6° ITACE for Lecturers;

7° ITACE for CLIL Teachers ;

8° ITACE for Students ;

9° un certificat de la langue anglaise délivré par un centre de langues affilié à une université en Belgique reconnue par la Communauté flamande ou la Communauté française.

§ 2. Dans le cas des certificats visés a paragraphe 1er, 1°, 2° et 6° à 9°, la dispense n'est accordée que si le score obtenu par le candidat correspond au minimum au niveau C1 du Cadre européen commun de référence pour les langues établi par le Conseil de l'Europe pour l'expression orale et l'expression écrite.

§ 3. Pour l'application de l'article 11, § 2, alinéa 3, 4° de l'arrêté royal du 19 avril 2024 portant le statut administratif et financier des agents de la carrière extérieure et de la carrière consulaire, dans le cas où un certificat visé au paragraphe 1er a une durée de validité limitée, il ne donne droit à une dispense que s'il est valable minimum un an à partir de la publication de l'avis annonçant l'organisation de la sélection comparative au Moniteur belge.

BE Justel 2025007923

Das Ziel des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ist eine gut organisierte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Diensten des Föderalstaats und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich des Opferbeistandes.

Das Zusammenarbeitsabkommen findet ausschlie;szlig;lich im deutschen Sprachgebiet Anwendung.

Die strukturelle Zusammenarbeit, wie sie in diesem Abkommen beschrieben ist, lässt jede Form der Zusammenarbeit zwischen den oben genannten Diensten und anderen Opferhilfsdiensten unberührt.

KAPITEL 3 - Zuständigkeiten und Aufträge

BE Justel 2025007923

Le présent arrêté entre en vigueur le 1er janvier 2026.

Signatures

Bruxelles, le 10 octobre 2025.

M. PREVOT

ZUSAMMENARBEITSABKOMMENS ZWISCHEN DEM FODERALSTAAT UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN OPFERBEISTAND

Aufgrund der Verfassung, Artikel 130;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis § 1, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren;

Aufgrund des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 § 2 und 55bis;

Aufgrund der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates;

Aufgrund der Richtlinie 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Anderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zuständigkeiten bezüglich des Opferbeistandes zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen aufgeteilt sind;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem Föderalstaat und der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlich ist, um eine Politik im Sinne der Opfer zu gestalten;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein bestmöglicher und gut entwickelter Opferbeistand nach Möglichkeiten alle Folgen der Viktimisierung begrenzen und beheben muss;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verfassung und das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Möglichkeit vorsehen, dass die oben genannten Behörden ein Zusammenarbeitsabkommen über den Opferbeistand schlie;szlig;en können;

vereinbaren die unterzeichnenden Parteien,

der Föderalstaat, vertreten durch die Föderalregierung, in der Person des Ministers für Inneres und des Ministers für Justiz;

und

die Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesens;

in der gemeinsamen Ausführung ihrer eigenen Kompetenzen das Folgende

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

BE Justel 2025007923

Der Föderalstaat ist zuständig für

1° die Polizei- und Sicherheitspolitik, insbesondere für den polizeilichen Opferbeistand;

2° die Kriminalpolitik, insbesondere die Politik zugunsten der Opfer.

In Absatz 1, 2° garantiert der Föderalstaat die Rechte des Opfers im Rahmen des Gerichtsverfahrens, darunter auch die Opferbetreuung.

BE Justel 2025007923

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist zuständig, um

1° über die Opferbetreuung des Justizhauses

a) den Opfern Informationen über das Gerichtsverfahren im Allgemeinen, über ihre Rechte als Opfer sowie über ihre Akte und über das laufende Gerichtsverfahren zu erteilen;

b) den Opfern eine Betreuung in bestimmten Phasen des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten;

c) die Opfer an die Dienste zu vermitteln, welche sich um deren Bedürfnisse und die anfallenden Schwierigkeiten kümmern, wie eine Rechtsberatung oder psychologische Hilfe;

d) auf struktureller Ebene, auf die anfallenden Schwierigkeiten der Opfer hinzuweisen und die Magistrate und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und Gerichte für die spezifischen Bedürfnisse und Rechte der Opfer zu sensibilisieren.

2° über die spezialisierten Dienste für Opferhilfe

a) psychosoziale Hilfe und/oder eine psychologische Unterstützung anzubieten, um den Opfern, die mit den direkten und indirekten Folgen einer Straftat und der Viktimisierung konfrontiert sind, zu helfen;

b) das Opfer bei der aktiven Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen, indem er mit ihm gemeinsam seine Bedürfnisse und Mittel bewertet, sowie Prioritäten setzt, um ihm die Möglichkeit zu bieten zu einem neuen Lebensgleichgewicht zu finden. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen den spezialisierten Diensten für Opferhilfe folgende Tätigkeiten

- die Unterstützung des Opfers bei der Auseinandersetzung mit den direkten und indirekten Folgen einer Straftat oder mit einer Situation, die als solche eingestuft werden könnte;

- unter Berücksichtigung des erlittenen Schadens, das Anbieten einer spezialisierten und individualisierten therapeutischen Unterstützung für das Opfer mit einem Schwerpunkt auf die direkten Folgen des Traumas und der Verarbeitung des Schocks;

- die Information, Orientierung und Unterstützung des Opfers beim Umgang mit der Polizei und den Gerichtsinstanzen;

- die Vereinfachung des Zugangs zu anderen Diensten, die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens nicht definiert werden.

3° über den Fachbereich Jugendhilfe, den Kindern, die Opfer von Misshandlung jeglicher Art. wurden, und deren Erziehungsberechtigten eine geeignete Hilfe zu leisten.

KAPITEL 4 - Verpflichtungen

BE Justel 2025007923

Der Föderalstaat ist im Rahmen seiner in Artikel 3 Nummer 1 erwähnten Zuständigkeit sowie aufgrund Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Funktion der Polizei und der sich daraus ergebenden Untersuchungen verpflichtet

1° folgende Ma;szlig;nahmen zu treffen, damit die Interessen des Opfers anerkannt werden

a) der Polizei die angemessenen materiellen Voraussetzungen für den Empfang, die Erstaufnahme, die Information und die Anhörung der Opfer zu schaffen;

b) den Opfern einen respektvollen Empfang, einen sofortigen und praktischen Beistand sowie eine für ihre persönliche Situation geeignete Information zu gewährleisten;

c) dafür Sorge zu tragen, dass die Opfer ins Protokoll die notwendigen Informationen über den materiellen und immateriellen Schaden aufnehmen lassen können und sich als geschädigte Person erklären können;

d) die Opfer an einen geeigneten Dienst für Opferbeistand zu verweisen;

e) im Rahmen des Opferbeistandes können die Polizeibeamten von dem Dienst für polizeilichen Opferbeistand unterstützt werden.

2° im Rahmen des Opferbeistandes eine Ausbildung und Sensibilisierung für den Opferbeistand für alle Polizeibeamten über den zuständigen Dienst für polizeilichen Opferbeistand zu entwickeln und umzusetzen;

3° auf Ebene der föderalen Polizei und des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter vorzusehen, um strukturell einen ständigen Dialog und eine Zusammenarbeit mit anderen Instanzen auf dem Gebiet des Opferbeistandes sowohl auf föderaler, gemeinschaftlicher und lokaler Ebene zu fördern.

BE Justel 2025007923

Der Föderalstaat ist im Rahmen seiner in Artikel 3 Nummer 2 erwähnten Zuständigkeiten sowie aufgrund Artikel 3bis des Gesetzes vom 17. April 1878, welches den einleitenden Titel des Strafprozessbuches enthält, verpflichtet

1° die notwendigen Ma;szlig;nahmen zu ergreifen, damit die Interessen des Opfers anerkannt werden und dieses sich am Gerichtsverfahren beteiligen kann;

2° eine Politik zu führen, in der sichergestellt wird, dass die Magistrate und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und Gerichte, den Opfern Informationen über ihre Stellung und Rechte im Gerichtsverfahren, über den Ablauf des Strafverfahrens, über den eventuellen Strafvollzug des Täters und über die Möglichkeiten des Schadensersatzes zur Verfügung stellen;

3° die Möglichkeiten zu optimieren, die dem Opfer gegeben werden, einen Schadensersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu erlangen;

4° den Magistraten und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft und der Gerichte eine entsprechende Schulung und Weiterbildung auf dem Gebiet des Opferbeistandes anzubieten;

5° eine einheitliche Opferpolitik innerhalb des Gerichtsapparates über das Kollegium der Generalprokuratoren zu fördern, bei der ein Mitglied des Kollegiums spezifisch mit der Opfer-Rechtspolitik beauftragt wird;

6° auf Ebene des FOD Justiz in der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und -freiheiten einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter vorzusehen, um strukturell einen ständigen Dialog und eine Zusammenarbeit mit anderen Diensten auf dem Gebiet des Opferbeistandes sowohl auf föderaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene zu fördern.

BE Justel 2025007923

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist im Rahmen ihrer in Artikel 4 erwähnten Zuständigkeiten verpflichtet

1° den in Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 6 Nummer 6 genannten Kontaktpersonen die Anschriften der von den in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellten Diensten gemä;szlig; Artikel 1 Nummer 8, 10 und 11 sowie jede Adressenänderung mitzuteilen;

2° auf Ebene des Justizhauses einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter vorzusehen, um strukturell einen ständigen Dialog und eine Zusammenarbeit mit anderen Diensten auf dem Gebiet des Opferbeistandes sowohl auf föderaler, gemeinschaftlicher und lokaler Ebene zu fördern;

3° den Mitarbeitern der in Artikel 1 Nummer 8, 10 und 11 genannte Dienste im Bereich des Opferbeistandes eine angemessene und kontinuierliche Weiterbildung zu ermöglichen.

BE Justel 2025007923

Unbeschadet der Artikel 5 bis 7 verpflichten sich der Föderalstaat und die Deutschsprachige Gemeinschaft hinsichtlich der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Vermittlung, folgende Punkte anzuwenden

1° Der Föderalstaat verpflichtet sich dazu, dass die Polizei

a) jedes Opfer, mit dem die Polizei in Kontakt steht, über die Existenz des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand, der Opferbetreuung und die spezialisierten Dienste für Opferhilfe, über deren Aufgaben gemä;szlig; Artikel 1 Nummer 6, 8 und 10 sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 und über ihre Kontaktdaten informiert;

b) den Opfern von Gewalttaten, den Personen, die mit dem Täter konfrontiert wurden, sowie anderen Opfern, bei denen der Polizeibeamte eine Hilfe für erforderlich hält, systematisch eine Weitervermittlung anbietet. Die direkte Weitervermittlung erfolgt folgenderma;szlig;en

- je nach Wunsch des Opfers nimmt der Polizeibeamte Kontakt zum Dienst für polizeilichen Opferbeistand auf oder er gibt dem Opfer die Kontaktdaten dieses Dienstes. Das Protokoll oder jedes andere schriftliche Informationsmaterial des Polizeibeamten enthält nur das Angebot der Verweisung und nicht die Entscheidung des Opfers;

- der Dienst für polizeilichen Opferbeistand nimmt mit Zustimmung des Opfers Kontakt zu dem spezialisierten Dienst für Opferhilfe auf, indem er das Verweisungsformular ausfüllt und es an den zuständigen spezialisierten Dienst für Opferhilfe weiterleitet

* der Dienst für polizeilichen Opferbeistand bietet dem Opfer die Möglichkeit einer sozialpsychologischen oder psychiatrischen Betreuung durch das Beratungs- und Therapiezentrum (BTZ) an;

* der Dienst für polizeilichen Opferbeistand bietet den Frauen, die Opfer physischer oder sexueller Gewalt wurden, die Möglichkeit einer häuslichen Begleitung oder eine Aufnahme ins Frauenfluchthaus durch Prisma an;

- der Dienst für polizeilichen Opferbeistand bietet minderjährigen Opfern von Misshandlungen je nach Sachlage, die Möglichkeit einer Betreuung durch den Fachbereich Jugendhilfe der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

- der Dienst für polizeilichen Opferbeistand bietet dem Opfer, welches einen Beistand im Rahmen seines Gerichtsverfahrens benötigt, eine Betreuung durch die Opferbetreuung des Justizhauses an.

2° Der Föderalstaat verpflichtet sich dazu, dass

a) der Magistrat der Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter die Opferbetreuung mit der Durchführung ihrer in Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 4 Nummer 1 erwähnten Aufgaben beauftragen können;

Der Föderalstaat vereinfacht die Tatsache, dass Opfer, die sich direkt an eine Justizbehörde wenden, an einen geeigneten Dienst für Opferbeistand verwiesen werden, wenn ihre spezifische Situation, ihre Bedürfnisse oder Erwartungen dies erfordern.

3° Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich dazu, dass

a) die Opferbetreuung des Justizhauses die Opfer, die psychosoziale Hilfe oder psychologische Unterstützung brauchen, anhand des Verweisungsformulars an die spezialisierten Dienste für Opferhilfe verweist;

b) die spezialisierten Dienste für Opferhilfe, die auf dem von dem Dienst für polizeilichen Opferbeistand oder der Opferbetreuung des Justizhauses erhaltenen Verweisungsformular angegebenen Opfer, so schnell wie möglich kontaktieren;

c) die spezialisierten Dienste für Opferhilfe die Bearbeitung der Anfrage gewährleisten und dem Dienst für polizeilichen Opferbeistand oder der Opferbetreuung des Justizhauses anhand des Verweisungsformular Rückmeldung geben;

d) die spezialisierten Dienste für Opferhilfe die Opfer, die einen Beistand im Rahmen eines Gerichtsverfahrens brauchen, an die Opferbetreuung des Justizhauses vermitteln;

e) bei Bedarf, diese spezialisierten Dienste für Opferhilfe an andere Dienste, die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens nichts definiert werden, verweisen.

4° Die in diesem Artikel erwähnte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 1, c) und e) der Datenschutz-Grundverordnung und dem Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Jeder zuständige Akteur hält die Dauer der Datenkonservierung unter Berücksichtigung seiner internen Regelungen ein.

KAPITEL 5 - Konzertierungsstrukturen

BE Justel 2025007923

Im Gerichtsbezirk Eupen gibt es einen lokalen Rat für Opferbeistand, der sich mindestens alle 2 Jahre trifft und folgende Aufgaben hat

1° die Bestimmungen dieses Zusammenarbeitsabkommens im Hinblick auf einen umfassenden Opferbeistand zu konkretisieren und zu implementieren unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und der Bedürfnisse der Opfer;

2° die Zusammenarbeit der zuständigen Dienste des Föderalstaates und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu unterstützen und zu begleiten, unter anderem indem die notwendigen politischen Ma;szlig;nahmen vorgeschlagen und entwickelt werden;

3° die zuständigen Behörden über Probleme zu informieren, die im Rahmen der Politik zugunsten der Opfer auftreten und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen;

4° die Vorschläge bearbeiten, die von dem psychosozialen Team formuliert wurden, um die Probleme und Schwierigkeiten innerhalb des Bezirks zu bewältigen.

Der lokale Rat für Opferbeistand setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen

1° dem Prokurator des Königs und/oder dem Verbindungsmagistraten;

2° einem Vertreter jedes spezialisierten Dienstes für Opferhilfe;

3° einem Vertreter des Fachbereichs Jugendhilfe;

4° den Zonenchefs der beiden Polizeizonen oder ihrer Vertreter, jeweils in Begleitung eines Vertreters des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand;

5° dem Direktor-Koordinator der föderalen Polizei oder seinem Vertreter, in Begleitung eines Vertreters des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand;

6° dem Gerichtspolizeidirektor der föderalen Kriminalpolizei von Eupen oder seinem Vertreter;

7° einem Vertreter der Rechtsanwaltskammer;

8° dem Fachbereichsleiter des Justizhauses;

9° einem Vertreter der Opferbetreuung des Justizhauses;

10° den Justizassistenten der Opferbetreuung des Justizhauses;

11° jede(r) von dem Vorsitzenden eingeladene andere Personen oder Dienst.

Der Vorsitzender des lokalen Rates für Opferbeistand ist der Prokurator des Königs oder der Verbindungsmagistrat.

Das Sekretariat des lokalen Rates für Opferbeistand wird durch das Justizhaus übernommen. Die anderen Mitglieder des lokalen Rates für Opferbeistand verpflichten sich, aktiv am Entwicklungsprozess teilzunehmen.

BE Justel 2025007923

§ 1er. Der lokale Rat für Opferbeistand richtet ein psychosoziales Team ein.

§ 2. Das psychosoziale Team trifft sich mindestens zwei Mal pro Jahr und hat folgende Aufgaben

1° im Einklang mit diesem Zusammenarbeitsabkommen, die Verteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedern des psychosozialen Teams festzulegen sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Mitgliedern und anderen Diensten, die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens nicht definiert werden und zur individuellen Unterstützung der Opfer in dem Gebiet des psychosozialen Teams beitragen, zu entwickeln;

2° den lokalen Rat für Opferbeistand über Probleme und Schwierigkeiten zu informieren.

Das psychosoziale Team setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen

1° einem Justizassistenten der Opferbetreuung des Justizhauses;

2° einem Mitarbeiter jeden Dienstes für polizeilichen Opferbeistand;

3° einem Mitarbeiter jeden spezialisierten Dienstes für Opferhilfe;

4° einem Mitarbeiter des Fachbereichs Jugendhilfe.

Das Sekretariat des psychosozialen Teams wird turnusmä;szlig;ig übernommen.

KAPITEL 6 - Auswirkungen auf den Haushalt

BE Justel 2025007923

Die Auswirkungen auf den Haushalt der in diesem Abkommen aufgeführten Aufgaben werden von allen Parteien gemä;szlig; der im Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen festgelegten Zuständigkeitsverteilung getragen und hängen von den jeweiligen Haushaltsplänen ab, die jährlich von den parlamentarischen Versammlungen der Parteien verabschiedet werden.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen

BE Justel 2025007923

Das Vereinbarungsprotokoll vom 5. Juni 2009 zwischen dem Staat und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf den Opferbeistand wird aufgehoben.

BE Justel 2025007923

Wann immer die Parteien es für notwendig erachten, wird eine Bewertung der Anwendung des Abkommens durch die Parteien vorgenommen.

Jede zuständige Behörde kann das Zusammenarbeitsabkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

Brüssel, den 19. April 2024

Für den Föderalstaat

Der Minister für Justiz

P. VAN TIGCHELT

Die Ministerin für Inneres

A. VERLINDEN

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Der Ministerpräsident

O. PAASCH

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales Raumordnung und Wohnungswesen

A. ANTONIADIS

Préambule

Le Ministre des Affaires étrangères,

Vu l'arrêté royal du 19 avril 2024 portant le statut administratif et financier des agents de la carrière extérieure et de la carrière consulaire, l'article 11, § 2, alinéa 4 ;

Vu l'avis du Comité de direction, donné le 7 mars 2025 ;

Vu l'avis de l'Inspecteur des Finances, donné le 8 avril 2025 ;

Vu l'accord de la Ministre chargée de la Fonction publique, donné le 8 avril 2025 ;

Vu le protocole de négociation n° 56 du Comité de secteur VII - Affaires étrangères, conclu le 27 juin 2025 ;

Vu l'avis n° 78.178/4 du Conseil d'Etat, donné le 1er octobre 2025 en application de l'article 84, § 1er, alinéa 1er, 2° des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973 ;

Considérant que la dispense à l'examen linguistique portant sur la connaissance de la langue anglaise concerne, d'une part, la sélection comparative visée aux articles 10 à 14 de l'arrêté royal du 19 avril 2024 portant le statut administratif et financier des agents de la carrière extérieure et de la carrière consulaire et, d'autre part, la procédure de promotion par accession au niveau A de la carrière extérieure visée aux articles 180 et 181 du même arrêté,

Arrête

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