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2025001745 BE

2025001745 29 MAI 2023. - Arrêté royal relatif à la formation de base des membres du personnel du cadre moyen spécialisé des services de police. - Traduction allemande d'extraits

13 Articles / Dispositions · Belgique
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Table des dispositions (13)

Texte législatif (13 Articles)

BE Justel 2025001745

2 . - Diese vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Module

a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule,

b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft,

c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei,

d) Technische Grundkompetenzen,

e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge,

f) Offentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze,

g) Bürgernahe Polizei,

h) Umgang mit spezifischen Phänomenen,

i) Umgang mit spezifischen Situationen,

j) Aktuelle Fälle,

k) Körperliches und mentales Training,

l) Gewaltbeherrschung,

m) Zweitsprache."

BE Justel 2025001745

- Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert

a) Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt

"7. "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst": Polizeihauptinspektoren(-Anwärter), mit Ausnahme der Polizeihauptinspektoren(-Anwärter) mit Sonderspezialisierung und Polizeihauptinspektoren (-Anwärter) mit Spezialisierung als Polizeiassistent."

b) In Nr. 2 Buchstabe b), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2015, werden die Wörter "Kader des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.

BE Justel 2025001745

- Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", mit Ausnahme der Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, der Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, der Polizeiinspektoren-Anwärter, der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit Sonderspezialisierung und der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit Sonderspezialisierung als Polizeiassistent."

BE Justel 2025001745

- In Kapitel IV desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt ersetzt

"Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst".

BE Justel 2025001745

- In Kapitel IV Abschnitt 5 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 1, der die Artikel 20 bis 22 umfasst, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, aufgehoben.

BE Justel 2025001745

- In den Artikeln 23 und 24 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.

BE Justel 2025001745

- Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert

1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt

"Die Personalmitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im mittleren Dienst müssen vor ihrer Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders eine vorbereitende Ausbildung erfolgreich absolvieren."

2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.

BE Justel 2025001745

- In denselben Erlass werden die Artikel 26/1 und 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 26/1 - Mit der in Artikel 26 erwähnten vorbereitenden Ausbildung werden die Integration in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst

1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden,

2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Monaten.

BE Justel 2025001745

- In Artikel 31 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.

BE Justel 2025001745

- Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert

a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt

"Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die Mitglieder der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst

1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender,

2. einen Ausbilder,

3. zwei Lehrbeauftragte."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

BE Justel 2025001745

- Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert

a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt

"Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen

BE Justel 2025001745

- Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2023. Die am 28. Februar 2023 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.

BE Justel 2025001745

Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023

PHILIPPE

Von Königs wegen

Die Ministerin des Innern

A. VERLINDEN

Der Minister der Justiz

V. VAN QUICKENBORNE

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