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2023045737 BE

2023045737 14 AOUT 2021. - Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande d'extraits

3 Articles / Dispositions · Belgique
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Texte législatif (3 Articles)

BE Justel 2023045737

- In Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020, werden die Wörter "die im Rahmen der vom Minister des Innern getroffenen Dringlichkeitsma;szlig;nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden," durch die Wörter "die im Rahmen der in Anwendung der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Ma;szlig;nahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Ma;szlig;nahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Folgen der epidemischen Notsituation für die Volksgesundheit vorgesehen werden," ersetzt.

BE Justel 2023045737

- In der Überschrift von Buch II Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020, werden die Wörter "Dringlichkeitsma;szlig;nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19" durch die Wörter "Ma;szlig;nahmen in einer epidemischen Notsituation" ersetzt.

BE Justel 2023045737

Artikel 238 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert

1. Die Wörter "Dringlichkeitsma;szlig;nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19" werden durch die Wörter "Ma;szlig;nahmen in einer epidemischen Notsituation" ersetzt.

2. In Absatz 1 werden die Wörter "die Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. 37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Ma;szlig;nahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind," durch die Wörter "die in Anwendung der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Ma;szlig;nahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Ma;szlig;nahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Folgen der epidemischen Notsituation für die Volksgesundheit" ersetzt.

3. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verpflichtungen, die im Rahmen der in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Ma;szlig;nahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Ma;szlig;nahmen auferlegt werden, müssen in den Unternehmen als Gefahrenverhütungsma;szlig;nahmen eingehalten werden, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten."

(...)

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021

PHILIPPE

Von Königs wegen

Die Ministerin des Innern

A. VERLINDEN

Mit dem Staatssiegel versehen

Der Minister der Justiz,

V. VAN QUICKENBORNE

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