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2023044971 BE

2023044971 1 AVRIL 2022. - Loi modifiant la section 2/1 du Code pénal social concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière de constatations relatives à la discrimination. - Traduction allemande

5 Articles / Dispositions · Belgique
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Texte législatif (5 Articles)

BE Justel 2023044971

- In Artikel 42/1 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "bei objektiven Hinweisen auf Diskriminierung und infolge einer von Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen gestützten Beschwerde oder Meldung" durch die Wörter "bei objektiven Hinweisen auf Diskriminierung oder infolge einer untermauerten Beschwerde oder einer Meldung oder auf der Grundlage von Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen" ersetzt.

BE Justel 2023044971

- Artikel 42/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Straffrei bleiben Sozialinspektoren, die" durch die Wörter "Sozialinspektoren begehen keine Straftat, wenn sie" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "dürfen nicht schwerwiegender sein als die Handlungen, für die die Ermittlungsmethode angewandt wird, und" gestrichen.

3. In Absatz 3 werden die Wörter "Straffrei bleibt auch der Magistrat, der" durch die Wörter "Ein Magistrat begeht keine Straftat, wenn er" ersetzt.

BE Justel 2023044971

- In Artikel 42/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "und wenn diese Feststellungen nicht auf andere Weise gemacht werden können" durch die Wörter "und wenn diese Feststellungen unter Berücksichtigung des Verhältnismä;szlig;igkeitsprinzips nicht auf andere Weise gemacht werden können" ersetzt.

BE Justel 2023044971

- Artikel 42/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt

" § 6 - Sozialinspektoren können unter den Bedingungen und gemä;szlig; den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, im Rahmen der ihm durch vorliegenden Artikel anvertrauten Aufträge zeitweilig eine Person, die nicht den Inspektionsdiensten angehört, hinzuziehen, wenn sich dies für das Gelingen ihres Auftrags als notwendig erweist.

Die in Absatz 1 erwähnte Person, die den Inspektionsdiensten nicht angehört, unterliegt den Bestimmungen von § 5."

BE Justel 2023044971

In Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 42/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 42/2 - Die mit der Aufsicht über die Antidiskriminierungsvorschriften und ihre Ausführungserlasse beauftragten Sozialinspektoren sind ebenfalls befugt, Handlungen zu ermitteln und festzustellen, die, ohne strafbar zu sein, aufgrund dieser Gesetze verboten sind."

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022

PHILIPPE

Von Königs wegen

Der Minister der Arbeit

P.-Y. DERMAGNE

Mit dem Staatssiegel versehen

Der Minister der Justiz,

V. VAN QUICKENBORNE

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