2021033170 5 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal fixant le tarif forfaitaire pour les prestations lors de l'expertise psychiatrique dans le cadre d'une procédure d'internement. - Traduction allemande
Table des dispositions (9)
Texte législatif (9 Articles)
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen
1. "forensischer Psychiater": Arzt, der die aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt,
2. "geltender LIKIV-Tarif": Tarif mit der Nummer 109631, der im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für eine Konsultation eines zugelassenen Psychiaters festgelegt ist,
3. "beantragende Behörde": alle Gerichtsbehörden in Strafsachen,
4. "Internierungsgesetz": das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016.
KAPITEL 2 - Beantragung psychiatrischer Gutachten
- Die beantragende Behörde überträgt ihren Auftrag an einen forensischen Psychiater persönlich oder, wenn die Untersuchung signifikant komplex ist und ihre Entscheidung ausführlich mit Gründen versehen ist, an ein Kollegium, das gemä;szlig; Artikel 5 § 2 letzter Absatz des Internierungsgesetzes zusammengesetzt ist. Der forensische Psychiater und das Kollegium können sich ebenfalls von anderen Verhaltensforschern beistehen lassen.
KAPITEL 3 - Pauschaltarif für die Leistungen und seine Zusammensetzung
- Für die in Artikel 5 § 3 Absatz 1, Artikel 5 § 4 und Artikel 77/1 § 3 des Internierungsgesetzes erwähnte psychiatrische Untersuchung wird der zu diesem Zweck vorgesehene Betrag gemä;szlig; dem geltenden LIKIV-Tarif gewährt, mit einem Maximum von achtzehn Konsultationen.
Wenn die beantragende Behörde ebenfalls eine Untersuchung von einem Psychologen oder einem anderen Verhaltensforscher vornehmen lässt, wird dieser Verhaltensforscher gemä;szlig; dem Tarif für nicht näher bestimmte Sachverständige mit Universitätsausbildung entschädigt.
Werden die Untersuchungen von einem Kollegium von forensischen Psychiatern durchgeführt, so wird jeder von ihnen mit einem gleichen Teil des in Absatz 1 erwähnten Tarifs, mit einem Maximum von einundzwanzig Konsultationen, entschädigt.
- Für die in Artikel 5 § 3 Absatz 2, Artikel 51 § 2, Artikel 67 § 1 und Artikel 77/9 § 5 des Internierungsgesetzes erwähnten psychiatrischen Untersuchungen wird der zu diesem Zweck vorgesehene Betrag gemä;szlig; dem geltenden LIKIV-Tarif gewährt, mit einem Maximum von neun Konsultationen und ohne die Möglichkeit ein Kollegium damit zu beauftragen. Für Untersuchungen durch Psychologen und andere Verhaltensforscher gilt Artikel 3 Absatz 2.
- Alle vorbereitenden Schritte im Hinblick auf eine qualitative Untersuchung sind in dem Pauschaltarif enthalten. Der Pauschaltarif der im vorliegenden Erlass festgelegten Honorare deckt alle Kosten ab, insbesondere die Nutzung der Infrastruktur, Personalkosten, Kosten für Material, Geräte, Hilfsmittel, Müllbehandlung, Fotos, Recherchen in der wissenschaftlichen Literatur, Archivierung der Beweisstücke oder externe Übertragung, Erstellung des Gutachtens, Kopien, Korrespondenz, Kosten für die Speicherung aller für das Gutachten verwendeten Daten während eines gesetzlich festgelegten Zeitraums und die Aufrechterhaltung des Qualitätssystems. Die Kosten für Psychologen und andere Verhaltensforscher fallen nicht hierunter.
KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Hätte der forensische Psychiater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren eine höhere Entschädigung nach dem alten Tarif erhalten, kann er die Differenz geltend machen.
- Psychiater, die durch die Einführung des neues Tarifs Gefahr laufen, eine höhere Entschädigung zu verlieren, auf die sie nach dem alten Tarif Anrecht gehabt hätten, wahren diesen Anspruch.
Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 5. Oktober 2018
PHILIPPE
Von Königs wegen
Der Minister der Justiz
K. GEENS
- In diesem Artikel wird festgelegt, welche Minister mit der Ausführung des Erlasses beauftragt sind.
Ich habe die Ehre,
Sire,
der ehrerbietige
und treue Diener
Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Nota's
(1) Erwähnt in Artikel 5 § 3 Absatz 1 (ausführlicher Bericht), Artikel 5 § 4 (neues Gutachten) und Artikel 77/1 § 3 (Gutachten im Fall einer erneuten Verurteilung) des Gesetzes über die Internierung.
(2) Erwähnt in Artikel 5 § 3 Absatz 2 (Aktualisierung des Gutachtens), Artikel 51 § 2 (zusätzliche forensisch-psychiatrische Untersuchung), Artikel 67 § 1 (zusätzliche forensisch-psychiatrische Untersuchung im Hinblick auf eine endgültige Freilassung) und Artikel 77/9 § 5 (forensisch-psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Aufhebung der Internierung) des Gesetzes über die Internierung.
5. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Pauschaltarifs für die Leistungen bei einem psychiatrischen Gutachten im Rahmen eines Internierungsverfahrens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gru;szlig;!
Aufgrund des Programmgesetzes (II) vom 27. Dezember 2006, des Artikels 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, des Artikels 5 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Minister der Justiz vom 15. Juni 2017 und derjenigen des Finanzinspektors beim Minister der Volksgesundheit vom 6. Februar 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Juni 2018;
In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemä;szlig; den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.849/1/V des Staatsrates vom 31. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlo;szlig;en und erlassen Wir
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen