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2017040344 BE

2017040344 19 MARS 2017. - Loi modifiant la législation en vue de l'instauration d'un statut pour les accueillants familiaux. - Traduction allemande

22 Articles / Dispositions · Belgique
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Table des dispositions (22)

Texte législatif (22 Articles)

BE Justel 2017040344

- In Buch I des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von Titel IX, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie folgt ersetzt

"TITEL IX - Elterliche Autorität und Pflegeelternschaft".

BE Justel 2017040344

- In Titel IX, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel I, das die Artikel 371 bis 387ter umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt

"KAPITEL I - Elterliche Autorität".

BE Justel 2017040344

- In Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden nach den Wörtern "der Artikel 584 und 1280 des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und des Artikels 7/1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" eingefügt.

BE Justel 2017040344

- In Titel IX desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel II mit folgender Überschrift eingefügt

"KAPITEL II - Pflegeelternschaft".

BE Justel 2017040344

- In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 387quater mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf die Unterbringung eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes im Rahmen der Pflegeelternschaft gemä;szlig; den in Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus.

Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen.

Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen äu;szlig;erster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre Entscheidung mit."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387sexies - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern vereinbaren - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen Organs - schriftlich, wie die Eltern oder der Vormund ihr in Artikel 387undecies vorgesehenes Recht auf persönlichen Umgang ausüben können, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der Lebensbedingungen der Eltern.

Gemä;szlig; den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches kann die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt werden. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht.

Wenn die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern keine Einigung erzielen können, befindet der Richter auf Antrag der zuerst handelnden Partei."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387septies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387septies - § 1 - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern können - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen Organs - schriftlich vereinbaren, dass den Pflegeeltern ebenfalls au;szlig;erhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern durch eine Vereinbarung ebenfalls übertragen werden.

In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt. In der Vereinbarung werden die Modalitäten für die Ausübung der zwischen den Eltern und den Pflegeeltern übertragenen Befugnisse festgelegt.

§ 2 - Gemä;szlig; den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht.

Durch die homologierte Vereinbarung darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387octies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387octies - § 1 - In Ermangelung einer Vereinbarung, wie in Artikel 387septies erwähnt, und sofern das Kind während mindestens eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern untergebracht war, können die Pflegeeltern beim Familiengericht beantragen, dass ihnen ebenfalls au;szlig;erhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern ebenfalls übertragen werden.

Der Antrag wird gemä;szlig; den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht.

Durch das Urteil darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden.

Sie reichen ihre Klage, je nach Fall, gegen beide Elternteile, den einzigen Elternteil oder den Vormund des Kindes ein.

§ 2 - Im Urteil oder im Entscheid werden die Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387novies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387novies - Die Pflegeeltern üben die ihnen gemä;szlig; vorliegendem Kapitel übertragenen Befugnisse mit Bezug auf das Kind gemeinsam aus.

Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Pflegeelternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er alleine eine Handlung mit Bezug auf die ihnen übertragenen Befugnisse verrichtet, au;szlig;er in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden Pflegeelternteile gemä;szlig; Artikel 387duodecies das Familiengericht anrufen."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387decies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387decies - Die Pflegeeltern beachten bei der Ausübung der ihnen gemä;szlig; vorliegendem Kapitel übertragenen Rechte und Pflichten so weit wie möglich die Grundsätze, die die Eltern oder der Vormund angenommen haben und die gegebenenfalls gemä;szlig; den in Sachen Jugendschutz anwendbaren Vorschriften festgelegt worden sind, insbesondere was die in Artikel 374 § 1 Absatz 2 erwähnten Befugnisse betrifft."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387undecies - Die Eltern oder der Vormund behalten das Recht, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, ob sie die elterliche Autorität nun ausüben oder nicht. Sie können bei den Pflegeeltern oder Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich im Interesse des Kindes an das Familiengericht wenden. Die Eltern oder der Vormund behalten ebenfalls das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden Gründen verweigert werden."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387duodecies - Das Familiengericht kann auf Antrag beider Elternteile, eines Elternteils, des Vormunds, der Pflegeeltern oder des Prokurators des Königs gemä;szlig; den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches im Interesse des Kindes jegliche Entscheidung in Bezug auf die elterliche Autorität anordnen, abändern oder beenden."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387terdecies - Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität übertragenen Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern gemä;szlig; vorliegendem Kapitel zuerkannt werden, enden von Rechts wegen

1. bei Volljährigkeit des Kindes,

2. beim Tod der Pflegeeltern,

3. bei Tod, Mündigkeitserklärung oder Adoption des Kindes,

4. wenn die Unterbringung gemä;szlig; den in Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften beendet wird."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 387quaterdecies - Für die Anwendung von Artikel 375bis wird für die Person, bei der ein Kind während mindestens eines Jahres ständig untergebracht war, davon ausgegangen, dass sie zu diesem Kind ein besonders affektives Verhältnis hat."

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

BE Justel 2017040344

- In Artikel 572bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "die dem Friedensrichter" und den Wörtern "zuerkannt sind" die Wörter "und dem Jugendgericht im Rahmen der Jugendschutzma;szlig;nahmen" eingefügt.

BE Justel 2017040344

- In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt

"2/1. die Pflegeelternschaft,".

BE Justel 2017040344

- Artikel 1253ter/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt

"Das Familiengericht kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei oder der Staatsanwaltschaft über die Ma;szlig;nahmen mit Bezug auf die elterliche Autorität, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnt sind, befinden."

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens

BE Justel 2017040344

- Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen

"Art. 7 - Das Jugendgericht kann über alle in Buch I Titel IX des Zivilgesetzbuches erwähnten Ma;szlig;nahmen mit Bezug auf die elterliche Autorität befinden, insofern diese Ma;szlig;nahmen mit den bereits angeordneten Jugendschutzma;szlig;nahmen zusammenhängen."

BE Justel 2017040344

- In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt

"Art. 7/1 - Die vom Familiengericht ausgesprochenen Ma;szlig;nahmen mit Bezug auf die elterliche Autorität werden ausgesetzt, wenn sie mit den angeordneten Jugendschutzma;szlig;nahmen unvereinbar sind, und dies bis die Jugendschutzma;szlig;nahme endet oder das Jugendgericht darüber anders entscheidet.

Nach Beendigung der Jugendschutzma;szlig;nahme bleiben die gemä;szlig; Artikel 7 angeordneten Ma;szlig;nahmen anwendbar oder treten gegebenenfalls die ausgesetzten Ma;szlig;nahmen wieder in Kraft bis die Parteien etwas anderes vereinbaren oder bis das Familiengericht darüber anders entscheidet."

BE Justel 2017040344

- Artikel 45 Nr. 1 desselben Gesetzes wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen

"1. von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Eltern oder gegebenenfalls der Pflegeeltern, wenn es eine in Artikel 7 erwähnte Angelegenheit betrifft,".

KAPITEL 5 - Inkrafttreten

BE Justel 2017040344

Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Signatures

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017

PHILIPPE

Von Königs wegen

Der Minister der Justiz

K. GEENS

Mit dem Staatssiegel versehen

Der Minister der Justiz

K. GEENS

Préambule

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2017 modifiant la législation en vue de l'instauration d'un statut pour les accueillants familiaux (Moniteur belge du 5 avril 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FODERALER OFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

19. MARZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gru;szlig;!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es

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