9a. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage
ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt
Vizekanzler Dipl.-Ing. Josef RIEGLER die sachliche
Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten
(allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich)
Die im Abschn. A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2
des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 78/1987 genannten Angelegenheiten des Hinwirkens
auf das einheitliche Zusammenarbeiten
zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten)
und die im Abschn. A Z 5 des Teiles 2
der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten
der Verwaltungsreform, Allgemeinen Angelegenheiten
der Hilfsmittel der Verwaltung, Allgemeinen
Angelegenheiten des Formularwesens sowie
Allgemeinen Angelegenheiten der automationsunterstützten
Datenverarbeitung, soweit sie Gegenstand
der Verwaltungsreform sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung
und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten,
die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht
vorbehalten sind.