9a. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten für die Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird hinsichtlich der in der Anlage
A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968 genannten
Waren vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
hinsichtlich der übrigen Waren vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Für die Ausfuhr von zuckerhaltigen
Waren, die der Bewilligungspflicht auf Grund
der Verordnung BGBl. Nr. 743 a/1974 unterliegen,
werden mengenmäßige Ausfuhrkontingente
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
festgelegt.
§ 2. (1) Die Höhe der Ausfuhrkontingente für
die im § 1 genannten Waren wird mit 80%
des Einsatzes an raffiniertem Zucker der
TNr. 17.01 österreichischen Ursprungs der in
der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1974 zur
Ausfuhr gelangten Waren bestimmt.
(2) Ausfuhrbewilligungen im Rahmen dieser
Kontingente sind grundsätzlich in gleichen
Quartalsquoten, beginnend mit dem ersten
Kalendervierteljahr 1975, zu erteilen.
§ 3. Exporteure der im § 1 genannten Waren
haben anläßlich der ersten Antragstellung dem
zuständigen Bundesminister die Höhe ihrer Ausfuhren
während des Referenzzeitraumes (§ 2
Abs. 1) sowie die Menge des hiefür eingesetzten
raffinierten Zuckers nachzuweisen.
§ 4. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, für Waren der Anlage A 2 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
haben von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3
Ausnahmen zu gewähren, soweit dies zur Vermeidung
unbilliger Härten erforderlich ist und
die inländische Versorgung mit Zucker und
zuckerhaltigen Waren dadurch nicht gefährdet
wird.
§ 5. Anträge auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
für im § 1 genannte Waren sind
auf die Ausfuhrkontingente insoweit nicht anzurechnen,
als für solche Waren raffinierter
Zucker nicht österreichischen Ursprungs oder
raffinierter Zucker österreichischen Ursprungs im
Umfang des vom Antragsteller in der Zeit vom
1. Oktober 1972 bis 30. September 1973 im
Eingangsvormerkverkehr erfolgten Bezuges raffinierten
Zuckers österreichischen Ursprungs eingesetzt
wird.