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9a_1975 AT

9a. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten für die Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9a. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten für die Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird hinsichtlich der in der Anlage

A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968 genannten

Waren vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

hinsichtlich der übrigen Waren vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Für die Ausfuhr von zuckerhaltigen

Waren, die der Bewilligungspflicht auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 743 a/1974 unterliegen,

werden mengenmäßige Ausfuhrkontingente

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

festgelegt.

§ 2. (1) Die Höhe der Ausfuhrkontingente für

die im § 1 genannten Waren wird mit 80%

des Einsatzes an raffiniertem Zucker der

TNr. 17.01 österreichischen Ursprungs der in

der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1974 zur

Ausfuhr gelangten Waren bestimmt.

(2) Ausfuhrbewilligungen im Rahmen dieser

Kontingente sind grundsätzlich in gleichen

Quartalsquoten, beginnend mit dem ersten

Kalendervierteljahr 1975, zu erteilen.

§ 3. Exporteure der im § 1 genannten Waren

haben anläßlich der ersten Antragstellung dem

zuständigen Bundesminister die Höhe ihrer Ausfuhren

während des Referenzzeitraumes (§ 2

Abs. 1) sowie die Menge des hiefür eingesetzten

raffinierten Zuckers nachzuweisen.

§ 4. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, für Waren der Anlage A 2 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

haben von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3

Ausnahmen zu gewähren, soweit dies zur Vermeidung

unbilliger Härten erforderlich ist und

die inländische Versorgung mit Zucker und

zuckerhaltigen Waren dadurch nicht gefährdet

wird.

§ 5. Anträge auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

für im § 1 genannte Waren sind

auf die Ausfuhrkontingente insoweit nicht anzurechnen,

als für solche Waren raffinierter

Zucker nicht österreichischen Ursprungs oder

raffinierter Zucker österreichischen Ursprungs im

Umfang des vom Antragsteller in der Zeit vom

1. Oktober 1972 bis 30. September 1973 im

Eingangsvormerkverkehr erfolgten Bezuges raffinierten

Zuckers österreichischen Ursprungs eingesetzt

wird.

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