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9_2003 AT

9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995,

wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz

1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz

1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz,

das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz

1970 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW), BGBl. I Nr. 87/2000,

Art. 7;

2. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz

1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-

Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG),

BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 4;

3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz

2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-

Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden

sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz

– REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 5.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend

angeführten Gesetzesänderungen

§ 1 Abs. 3 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 1

§ 1 Abs. 4 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 4

§ 3 Abs. 2 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 5

§ 5 Abs. 4 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 2

§ 7 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 3

§ 7 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 5a

§ 8 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 6

§ 15 Abs. 1 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 8

§ 16 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 9

§ 16a BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 10

§ 18 Abs. 3 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 5

§ 18 Abs. 1d BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 11

§ 18 Abs. 2a BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 12

§ 19 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 13

§ 20 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 6

(2) Folgende Bestimmung entfällt infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführte Gesetzesänderung

§ 11 BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 5 Z 7

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Kundmachung

BGBl. Nr. 736/1995.

Artikel IV

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmung wird als nicht mehr geltend festgestellt

§ 18 Abs. 1 bis 2a.

Artikel V

Im wiederverlautbarten Text werden folgende systematische Anpassungen vorgenommen sowie folgende

veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst

1. Die Regeln der heutigen Rechtschreibung werden angewendet.

2. Im § 13 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954,“

durch die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl.

Nr. 71/1954,“ ersetzt.

3. Im § 15 Abs. 2 wird die Zitierung „nach § 13 Abs. 2 und 3“ durch die Zitierung „nach § 12

Abs. 2 und 3“ ersetzt.

4. Im § 16a entfällt die Absatzbezeichnung.

5. Im § 19 Abs. 1 wird die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische

Munitionslager, BGBl. Nr. 197,“ durch die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes vom

31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes,

BGBl. Nr. 736/1995,“ ersetzt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragrafen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen

wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt

(Paragrafenspiegel)

Artikel VII

Das Bundesgesetz über militärische Munitionslager (Munitionslagergesetz – MunLG) wird mit dem

Titel „Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003“ wiederverlautbart.

BGBlPdf 9. Verordnung: Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – VPB-V

Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

2. Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt: Vorbildung

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung – elektrotechnische Angelegenheiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

§ 17. Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten

§ 18. Einschlägige Lehranstalt – elektrotechnische Angelegenheiten

§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung – Gewinnungstätigkeiten

§ 20. Einschlägiger Lehrberuf

§ 21. Sonderfälle

2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

§ 23. Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

§ 24. Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 25. Kenntnisnachweis – Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 26. Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 27. Kenntnisnachweis – Untertagbergbau

§ 28. Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

3. Abschnitt: Praktische Verwendung

§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

4. Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

§ 30. Prüfer

§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 33. Unvollständiger Nachweis

§ 34. Zeugnis

3. Hauptstück: Verantwortliche Markscheider

§ 35. Vorbildung

§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

4. Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannte

Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht

§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 41. Praktische Verwendung

2. Abschnitt: Verantwortliche Markscheider

§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 44. Praktische Verwendung

5. Hauptstück: Schießbefugnis

§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

6. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 46. In-Kraft-Treten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern

und Betriebsaufsehern

Anlage II: Grundausbildung

Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I

Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird,

sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter

unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt

verfolgt;

2. „selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines

Bergbaubetriebes;

3. „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger

als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes);

4. „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung,

in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer

Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes besteht;

5. „Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine

Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt

oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 des Mineralrohstoffgesetzes);

6. „einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes;

7. „Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

8. „Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

9. „Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

10. „Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

11. „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 m.

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben

trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne

des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils

geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

2. Hauptstück

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt

Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene

Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder

Studienversuche

– Erdölwesen,

– Petroleum Engineering;

2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in

einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche

– Bergwesen,

– Erdölwesen,

– Petroleum Engineering,

– Gesteinshüttenwesen,

– Markscheidewesen,

– Angewandte Geowissenschaften,

– Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre

oder Technische Geologie.

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung

in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche

– Erdölwesen,

– Petroleum Engineering;

2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene

Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen.

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten,

wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene

Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder

Studienversuche

– Erdölwesen,

– Petroleum Engineering.

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

1. bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung

in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche

– Erdölwesen,

– Petroleum Engineering,

– Verfahrenstechnik;

2. bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung

in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche

– Bergwesen,

– Gesteinshüttenwesen,

– Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach

Verfahrenstechnik,

– Verfahrenstechnik.

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten

1. eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen

– Bauingenieurwesen,

– Architektur,

– Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge

– Bauplanung und Baumanagement,

– Bauingenieurwesen – Projektmanagement,

– Bauingenieurwesen – Baumanagement (für Berufstätige),

– Bauingenieurwesen – Hochbau.

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten

1. eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen,

Studienprogramme oder Studienversuche

– Montanmaschinenwesen,

– Hüttenwesen,

– Metallurgie,

– Gesteinshüttenwesen,

– Maschinenbau,

– Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge

oder Studien

– Mechatronik/Wirtschaft,

– Fahrzeugtechnik,

– Automatisierungstechnik,

– Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik.

Einschlägige Hochschulausbildung – elektrotechnische Angelegenheiten

§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen

Angelegenheiten

1. eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen

– Elektrotechnik,

– Wirtschaftsingenieurwesen – Elektrotechnik,

– Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem(r) der folgenden Fachhochschul-

Studiengänge oder Studien

– Automatisierungstechnik,

– Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik,

– Industrielle Elektronik.

Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Aufsuchungstätigkeiten

1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik

oder

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik;

2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

– an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik.

Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Gewinnungstätigkeiten

1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik

oder

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung

Fördertechnik;

2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an

der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik

oder

– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik.

Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

§ 15. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten

– Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik,

– Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik,

– Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie – Umwelttechnik,

– Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie (früher: Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie),

– Kolleg/Kolleg für Berufstätige für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie,

– Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer

der folgenden Lehranstalten begonnen wurde

– Höhere Lehranstalt für technische Chemie,

– Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik,

– Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig: Technische Chemie.

(2) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe

1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten

– Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Metallurgie,

– Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie – Umwelttechnik,

– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Chemieingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt

Chemische Betriebstechnik,

– Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie (früher: Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie),

– Kolleg/Kolleg für Berufstätige für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie,

– Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie,

– Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Keramik, Glas-

und Baustofftechnik,

– Werkmeisterschule für Hüttenindustrie;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer

der folgenden Lehranstalten begonnen wurde

– Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,

– Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Hüttentechnik,

– Höhere Lehranstalt für technische Chemie,

– Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik,

– Höhere Lehranstalt für Silikattechnik,

– Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig: Technische Chemie.

Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Bauangelegenheiten

1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt

für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für Bautechnik mit einem der folgenden

Ausbildungsschwerpunkte

– Hochbau,

– Tiefbau,

– Umwelttechnik,

– Bauwirtschaft;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer

der folgenden Lehranstalten begonnen wurde

– Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau,

– Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Tiefbau,

– Höhere Lehranstalt für Bautechnik in einem der folgenden Ausbildungszweige: Hochbau,

Tiefbau, Umwelttechnik oder Bauwirtschaft.

Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten

§ 17. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

Maschinenbauangelegenheiten

1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

a) an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg

für Berufstätige für Maschineningenieurwesen mit einem der folgenden Ausbildungsschwerpunkte

– Maschinen- und Anlagentechnik,

– Automatisierungstechnik,

– Fahrzeugtechnik,

– Fertigungstechnik,

– Metallurgie,

– Umwelttechnik;

b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten

– Höhere Lehranstalt für Mechatronik, Ausbildungsschwerpunkt Automatisierung,

– Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Metallische

Werkstoffe,

– Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau,

– Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Maschinenbau;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen

wurde an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg

oder Kolleg für Berufstätige für

– Maschinenbau,

– Maschinenbau-Betriebstechnik,

– Maschinenbau-Gießereitechnik,

– Maschinenbau-Hüttentechnik,

– Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,

– Maschinenbau-Schweißtechnik oder

– Werkzeug- und Vorrichtungsbau,

– Maschinenbau in einem der folgenden Ausbildungszweige: allgemeiner Maschinenbau,

Gießereitechnik, Hüttentechnik, Kraftfahrzeugbau, Umwelttechnik, Automatisierungstechnik,

Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie.

Einschlägige Lehranstalt – elektrotechnische Angelegenheiten

§ 18. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend

elektrotechnischen Angelegenheiten

1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

a) an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg

für Berufstätige für

– Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Energietechnik und industrielle Elektronik,

– Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Regelungstechnik,

– Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Telekommunikation,

– Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Informatik bzw. Informationstechnik;

b) an einer der folgenden Lehranstalten

– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektrotechnik,

– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektronik,

– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Elektronik;

2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen

wurde an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg

oder Kolleg für Berufstätige für

– Elektrotechnik,

– elektronische Nachrichtentechnik und Elektronik,

– Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik,

– Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik,

– Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik.

Einschlägige Lehrveranstaltung – Gewinnungstätigkeiten

§ 19. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich

abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage II als einschlägige Lehrveranstaltung.

Einschlägiger Lehrberuf

§ 20. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes

mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene

Ausbildung in einem in Anhang I zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

angeführten Lehrberuf.

(2) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten

gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.

Sonderfälle

§ 21. (1) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder

Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder

elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in

Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt

die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.

(2) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten

Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, welche Hochschulausbildung oder welche Lehranstalt

oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.

2. Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

§ 22. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische

Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden

Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen

sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch

Sachverständige (§ 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch

Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen

Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen,

so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die

kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

§ 23. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei

Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,

der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen

erfolgreich abgeschlossen wurde

1. eine Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen oder Studienversuche

– Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,

– Bauingenieurwesen,

– Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen,

– Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,

– Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder

Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie;

2. eine Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge

– Bauplanung und Baumanagement,

– Bauingenieurwesen – Projektmanagement,

– Bauingenieurwesen – Baumanagement (für Berufstätige);

3. eine in § 16 genannte Ausbildung;

4. eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für

– das Baumeistergewerbe oder

– das Gewerbe des Betriebes von Sprengunternehmen

führte;

5. eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung

Bergbau;

6. eine Grundausbildung gemäß Anlage II.

Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei

Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt

und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen

Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1. eine der im § 23 angeführten Ausbildungen oder

2. eine Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme

oder Studienversuche erfolgreich abgeschlossen wurde

– Markscheidewesen,

– Gesteinshüttenwesen,

– Angewandte Geowissenschaften

vorliegt.

Kenntnisnachweis – Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend

Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit

mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht,

wenn

1. eine der im § 23 Z 1 bis 5 oder § 24 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen

wurde und

– entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder

– eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und

113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001)

belegte Ausbildung

vorliegt oder

2. eine Grundausbildung gemäß Anlage II und

– eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III

oder

– eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder

– eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und

113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001)

belegte Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit

überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit

mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als

erbracht, wenn

1. eine Ausbildung nach Abs. 1 oder

2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder

3. eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und

113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte

Ausbildung

vorliegt.

Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 26. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend

Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit

überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als

erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde

– Ausbildung nach § 25 Abs. 1,

– Ausbildung an einer Fachschule für Steinmetzerei,

– Ausbildung an einer Bauhandwerkerschule für Steinmetze,

– Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

führte.

Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder

eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113

ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte Ausbildung

erforderlich.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend

Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit

überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse

auch als erbracht, wenn

– eine Ausbildung nach Abs. 1 oder

– eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder

– eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und

113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte

Ausbildung

vorliegt.

Kenntnisnachweis – Untertagbergbau

§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit

überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der

Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1. eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver

Ingenieurbau erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt

werden – eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse

zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG, BGBl.

Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte Ausbildung

vorliegt oder

2. eine Grundausbildung gemäß Anlage II und eine Zusatzausbildung Untertagbetrieb gemäß Anlage

IV erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

§ 28. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit

überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht,

wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde

1. eine Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen

– Hüttenwesen,

– Metallurgie,

– Montanmaschinenwesen;

2. eine Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge

– Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik,

– Mechatronik/Wirtschaft,

– Industriewirtschaft – Industrial Management,

– Studium für Technisches Produktionsmanagement;

3. eine Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten

– Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Metallurgie,

– Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Hüttentechnik;

4. eine Grundausbildung gemäß Anlage II und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage

V.

3. Abschnitt

Praktische Verwendung

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

§ 29. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung

einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die

Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 21 oder diesen gleichzuhaltende

Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-,

kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische

Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

4. Abschnitt

Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Prüfer

§ 30. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten

Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität

vorzunehmen.

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 31. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken

1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,

Speichertätigkeiten

a) das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch

nur in Grundzügen,

b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende

Schutzmaßnahmen,

d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden

Verordnungen;

2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten

a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,

b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c) die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften

über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden

Verordnungen.

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 32. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken

1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,

Speichertätigkeiten, soweit nicht Abs. 2 gilt

a) das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,

b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende

Schutzmaßnahmen,

c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden

Verordnungen in Grundzügen;

2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten

a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen

in Grundzügen,

b) die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften

über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden

Verordnungen in Grundzügen.

(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische

Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.

Unvollständiger Nachweis

§ 33. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes

angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 31 bis 32 bezeichneten

Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes

angeführten Rechtsvorschriften nach § 127 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Mineralrohstoffgesetzes

nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat

sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis

erbracht worden ist.

Zeugnis

§ 34. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden,

wenn sie nicht bestanden wurde.

3. Hauptstück

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung

§ 35. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider nach § 138 Abs. 2

des Mineralrohstoffgesetzes gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung

Markscheidewesen.

(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes),

gelten auch folgende erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung

für verantwortliche Markscheider nach § 138 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes

1. Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen oder

2. Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen oder

3. Grundausbildung gemäß Anlage II sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage

VI oder

4. Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

§ 36. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind

Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb

erforderlich sind

1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

2. Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen);

3. Bergbaukunde;

4. Lagerstättenkunde;

5. Bergbaukartenkunde.

(2) Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden

1. Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 35 genannten Ausbildungen

besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde;

2. Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 des Mineralrohstoffgesetzes.

(3) Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete

erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz des Mineralrohstoffgesetzes

nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch Sachverständige nur auf

diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 37. Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem

Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit

sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 21 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend.

Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische

Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

§ 38. (1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten

Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt

besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und

über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde

1. das Mineralrohstoffgesetz,

2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in

Betracht kommen,

3. die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften,

4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in

Grundzügen.

(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten

Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen

Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu

erstrecken.

(3) Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes

angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1

nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung

abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für

die kein Nachweis erbracht worden ist.

(4) Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

4. Hauptstück

Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten

(bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt

Leitung und technische Aufsicht

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 39. (1) Personen für die Leitung oder technische Aufsicht haben, sofern eine Vorbildung nach § 6

nicht vorliegt, theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten

erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 5 bis 28 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen

über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127

Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen

sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für

Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen

Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten

Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung

des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie

oder Heeresunteroffiziersschule.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 40. (1) Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis

der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit

diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 30 bis 34 sinngemäß.

(2) Für verantwortliche Personen für Schaubergwerke oder diesen vergleichbaren Nutzungen von

Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks ist zusätzlich zu Abs. 1 die Kenntnis der Schaubergwerkeverordnung

in der jeweils geltenden Fassung für den Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174

Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften erforderlich.

Praktische Verwendung

§ 41. Die verantwortlichen Personen (§ 39 Abs. 1) haben eine praktische Verwendung einschlägiger

Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 29 sinngemäß.

2. Abschnitt

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 42. Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes

genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung

in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 36 sinngemäß.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 43. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes

angeführten Rechtsvorschriften gilt § 38 sinngemäß.

Praktische Verwendung

§ 44. Die verantwortlichen Markscheider (§ 42 Abs. 1) haben eine praktische Verwendung einschlägiger

Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 37 sinngemäß.

5. Hauptstück

Schießbefugnis

Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 45. Zum Schutz von Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, der Umwelt, von Sachen und von Lagerstätten

dürfen nur solche Personen Sprengarbeiten vornehmen, die

1. vom Bergbauberechtigten hiezu bestimmt sind und

2. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen

Vorschriften verfügen.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 46. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Es wird gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes festgestellt, dass mit dem In-Kraft-

Treten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über

verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim

Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen), BGBl. II

Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2002, mit Ausnahme des

5. Hauptstückes außer Kraft tritt.

BGBlPdf 9. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

Die Multilaterale Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der

Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

(BGBl. III Nr. 71/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2002) wurde von

der Bundesrepublik Deutschland am 28. November 2002 unterzeichnet.

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