9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995,
wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus
folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz
1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz
1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz,
das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz
1970 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW), BGBl. I Nr. 87/2000,
Art. 7;
2. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz
1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-
Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG),
BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 4;
3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz
2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-
Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden
sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz
– REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 5.
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Gesetzesänderungen
§ 1 Abs. 3 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 1
§ 1 Abs. 4 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 4
§ 3 Abs. 2 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 5
§ 5 Abs. 4 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 2
§ 7 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 3
§ 7 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 5a
§ 8 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 6
§ 15 Abs. 1 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 8
§ 16 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 9
§ 16a BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 10
§ 18 Abs. 3 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 5
§ 18 Abs. 1d BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 11
§ 18 Abs. 2a BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 12
§ 19 BGBl. I 103/2002, Art. 5 Z 13
§ 20 BGBl. I 56/2001, Art. 4 Z 6
(2) Folgende Bestimmung entfällt infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführte Gesetzesänderung
§ 11 BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 5 Z 7
(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Kundmachung
BGBl. Nr. 736/1995.
Artikel IV
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmung wird als nicht mehr geltend festgestellt
§ 18 Abs. 1 bis 2a.
Artikel V
Im wiederverlautbarten Text werden folgende systematische Anpassungen vorgenommen sowie folgende
veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst
1. Die Regeln der heutigen Rechtschreibung werden angewendet.
2. Im § 13 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954,“
durch die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl.
Nr. 71/1954,“ ersetzt.
3. Im § 15 Abs. 2 wird die Zitierung „nach § 13 Abs. 2 und 3“ durch die Zitierung „nach § 12
Abs. 2 und 3“ ersetzt.
4. Im § 16a entfällt die Absatzbezeichnung.
5. Im § 19 Abs. 1 wird die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische
Munitionslager, BGBl. Nr. 197,“ durch die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes vom
31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes,
BGBl. Nr. 736/1995,“ ersetzt.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragrafen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen
wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt
(Paragrafenspiegel)
Artikel VII
Das Bundesgesetz über militärische Munitionslager (Munitionslagergesetz – MunLG) wird mit dem
Titel „Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003“ wiederverlautbart.
Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes
§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
2. Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher
1. Abschnitt: Vorbildung
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
§ 17. Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
§ 18. Einschlägige Lehranstalt – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung – Gewinnungstätigkeiten
§ 20. Einschlägiger Lehrberuf
§ 21. Sonderfälle
2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 23. Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 24. Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 25. Kenntnisnachweis – Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
§ 26. Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 27. Kenntnisnachweis – Untertagbergbau
§ 28. Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
3. Abschnitt: Praktische Verwendung
§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
4. Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
§ 30. Prüfer
§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
§ 33. Unvollständiger Nachweis
§ 34. Zeugnis
3. Hauptstück: Verantwortliche Markscheider
§ 35. Vorbildung
§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung
§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
4. Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannte
Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
1. Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht
§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 41. Praktische Verwendung
2. Abschnitt: Verantwortliche Markscheider
§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 44. Praktische Verwendung
5. Hauptstück: Schießbefugnis
§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
6. Hauptstück: Schlussbestimmungen
§ 46. In-Kraft-Treten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern
und Betriebsaufsehern
Anlage II: Grundausbildung
Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung
Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I
Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter
unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt
verfolgt;
2. „selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines
Bergbaubetriebes;
3. „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger
als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes);
4. „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung,
in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer
Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes besteht;
5. „Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine
Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt
oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 des Mineralrohstoffgesetzes);
6. „einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes;
7. „Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
8. „Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
9. „Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
10. „Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
11. „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 m.
Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes
§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben
trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne
des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils
geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
2. Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher
1. Abschnitt
Vorbildung
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder
Studienversuche
– Erdölwesen,
– Petroleum Engineering;
2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in
einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche
– Bergwesen,
– Erdölwesen,
– Petroleum Engineering,
– Gesteinshüttenwesen,
– Markscheidewesen,
– Angewandte Geowissenschaften,
– Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre
oder Technische Geologie.
Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche
– Erdölwesen,
– Petroleum Engineering;
2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen.
Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten,
wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder
Studienversuche
– Erdölwesen,
– Petroleum Engineering.
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten
§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten
1. bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche
– Erdölwesen,
– Petroleum Engineering,
– Verfahrenstechnik;
2. bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche
– Bergwesen,
– Gesteinshüttenwesen,
– Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach
Verfahrenstechnik,
– Verfahrenstechnik.
Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten
1. eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen
– Bauingenieurwesen,
– Architektur,
– Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge
– Bauplanung und Baumanagement,
– Bauingenieurwesen – Projektmanagement,
– Bauingenieurwesen – Baumanagement (für Berufstätige),
– Bauingenieurwesen – Hochbau.
Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten
1. eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen,
Studienprogramme oder Studienversuche
– Montanmaschinenwesen,
– Hüttenwesen,
– Metallurgie,
– Gesteinshüttenwesen,
– Maschinenbau,
– Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge
oder Studien
– Mechatronik/Wirtschaft,
– Fahrzeugtechnik,
– Automatisierungstechnik,
– Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik.
Einschlägige Hochschulausbildung – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen
Angelegenheiten
1. eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen
– Elektrotechnik,
– Wirtschaftsingenieurwesen – Elektrotechnik,
– Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem(r) der folgenden Fachhochschul-
Studiengänge oder Studien
– Automatisierungstechnik,
– Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik,
– Industrielle Elektronik.
Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Aufsuchungstätigkeiten
1. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik
oder
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik;
2. bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
– an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik.
Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Gewinnungstätigkeiten
1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik
oder
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung
Fördertechnik;
2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an
der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.
Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik
oder
– an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik.
Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten
§ 15. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten
– Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik,
– Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik,
– Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie – Umwelttechnik,
– Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie (früher: Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie),
– Kolleg/Kolleg für Berufstätige für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie,
– Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer
der folgenden Lehranstalten begonnen wurde
– Höhere Lehranstalt für technische Chemie,
– Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik,
– Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig: Technische Chemie.
(2) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten
– Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Metallurgie,
– Höhere Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie – Umwelttechnik,
– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Chemieingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt
Chemische Betriebstechnik,
– Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie (früher: Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie),
– Kolleg/Kolleg für Berufstätige für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie,
– Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Chemie,
– Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Keramik, Glas-
und Baustofftechnik,
– Werkmeisterschule für Hüttenindustrie;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer
der folgenden Lehranstalten begonnen wurde
– Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
– Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Hüttentechnik,
– Höhere Lehranstalt für technische Chemie,
– Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik,
– Höhere Lehranstalt für Silikattechnik,
– Höhere Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig: Technische Chemie.
Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Bauangelegenheiten
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt
für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für Bautechnik mit einem der folgenden
Ausbildungsschwerpunkte
– Hochbau,
– Tiefbau,
– Umwelttechnik,
– Bauwirtschaft;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer
der folgenden Lehranstalten begonnen wurde
– Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau,
– Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Tiefbau,
– Höhere Lehranstalt für Bautechnik in einem der folgenden Ausbildungszweige: Hochbau,
Tiefbau, Umwelttechnik oder Bauwirtschaft.
Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
§ 17. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
Maschinenbauangelegenheiten
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
a) an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg
für Berufstätige für Maschineningenieurwesen mit einem der folgenden Ausbildungsschwerpunkte
– Maschinen- und Anlagentechnik,
– Automatisierungstechnik,
– Fahrzeugtechnik,
– Fertigungstechnik,
– Metallurgie,
– Umwelttechnik;
b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten
– Höhere Lehranstalt für Mechatronik, Ausbildungsschwerpunkt Automatisierung,
– Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Metallische
Werkstoffe,
– Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau,
– Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Maschinenbau;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen
wurde an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg
oder Kolleg für Berufstätige für
– Maschinenbau,
– Maschinenbau-Betriebstechnik,
– Maschinenbau-Gießereitechnik,
– Maschinenbau-Hüttentechnik,
– Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
– Maschinenbau-Schweißtechnik oder
– Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
– Maschinenbau in einem der folgenden Ausbildungszweige: allgemeiner Maschinenbau,
Gießereitechnik, Hüttentechnik, Kraftfahrzeugbau, Umwelttechnik, Automatisierungstechnik,
Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie.
Einschlägige Lehranstalt – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 18. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend
elektrotechnischen Angelegenheiten
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
a) an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg
für Berufstätige für
– Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Energietechnik und industrielle Elektronik,
– Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Regelungstechnik,
– Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Telekommunikation,
– Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Informatik bzw. Informationstechnik;
b) an einer der folgenden Lehranstalten
– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektrotechnik,
– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg Elektronik,
– Höhere Lehranstalt/Höhere Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Elektronik;
2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen
wurde an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg
oder Kolleg für Berufstätige für
– Elektrotechnik,
– elektronische Nachrichtentechnik und Elektronik,
– Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik,
– Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik,
– Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik.
Einschlägige Lehrveranstaltung – Gewinnungstätigkeiten
§ 19. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich
abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage II als einschlägige Lehrveranstaltung.
Einschlägiger Lehrberuf
§ 20. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes
mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene
Ausbildung in einem in Anhang I zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie,
mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
angeführten Lehrberuf.
(2) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten
gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
Sonderfälle
§ 21. (1) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder
Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder
elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in
Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt
die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.
(2) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten
Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, welche Hochschulausbildung oder welche Lehranstalt
oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.
2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 22. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische
Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden
Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch
Sachverständige (§ 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch
Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen
Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen,
so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die
kein Nachweis erbracht worden ist.
Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 23. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen
erfolgreich abgeschlossen wurde
1. eine Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen oder Studienversuche
– Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
– Bauingenieurwesen,
– Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen,
– Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
– Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder
Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie;
2. eine Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge
– Bauplanung und Baumanagement,
– Bauingenieurwesen – Projektmanagement,
– Bauingenieurwesen – Baumanagement (für Berufstätige);
3. eine in § 16 genannte Ausbildung;
4. eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für
– das Baumeistergewerbe oder
– das Gewerbe des Betriebes von Sprengunternehmen
führte;
5. eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung
Bergbau;
6. eine Grundausbildung gemäß Anlage II.
Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt
und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen
Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1. eine der im § 23 angeführten Ausbildungen oder
2. eine Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme
oder Studienversuche erfolgreich abgeschlossen wurde
– Markscheidewesen,
– Gesteinshüttenwesen,
– Angewandte Geowissenschaften
vorliegt.
Kenntnisnachweis – Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend
Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit
mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht,
wenn
1. eine der im § 23 Z 1 bis 5 oder § 24 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
wurde und
– entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
– eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und
113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001)
belegte Ausbildung
vorliegt oder
2. eine Grundausbildung gemäß Anlage II und
– eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III
oder
– eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
– eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und
113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001)
belegte Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit
mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als
erbracht, wenn
1. eine Ausbildung nach Abs. 1 oder
2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
3. eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und
113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte
Ausbildung
vorliegt.
Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 26. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend
Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit
überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als
erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde
– Ausbildung nach § 25 Abs. 1,
– Ausbildung an einer Fachschule für Steinmetzerei,
– Ausbildung an einer Bauhandwerkerschule für Steinmetze,
– Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
führte.
Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113
ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte Ausbildung
erforderlich.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend
Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit
überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse
auch als erbracht, wenn
– eine Ausbildung nach Abs. 1 oder
– eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
– eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und
113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte
Ausbildung
vorliegt.
Kenntnisnachweis – Untertagbergbau
§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der
Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1. eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver
Ingenieurbau erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt
werden – eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse
zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte Ausbildung
vorliegt oder
2. eine Grundausbildung gemäß Anlage II und eine Zusatzausbildung Untertagbetrieb gemäß Anlage
IV erfolgreich abgeschlossen wurde.
Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
§ 28. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht,
wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde
1. eine Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen
– Hüttenwesen,
– Metallurgie,
– Montanmaschinenwesen;
2. eine Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge
– Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik,
– Mechatronik/Wirtschaft,
– Industriewirtschaft – Industrial Management,
– Studium für Technisches Produktionsmanagement;
3. eine Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten
– Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen, Ausbildungsschwerpunkt Metallurgie,
– Höhere Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweig Hüttentechnik;
4. eine Grundausbildung gemäß Anlage II und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage
V.
3. Abschnitt
Praktische Verwendung
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
§ 29. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung
einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die
Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 21 oder diesen gleichzuhaltende
Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-,
kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische
Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.
4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
Prüfer
§ 30. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten
Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität
vorzunehmen.
Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
§ 31. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken
1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten
a) das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch
nur in Grundzügen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende
Schutzmaßnahmen,
d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden
Verordnungen;
2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
c) die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften
über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden
Verordnungen.
Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
§ 32. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken
1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten, soweit nicht Abs. 2 gilt
a) das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende
Schutzmaßnahmen,
c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden
Verordnungen in Grundzügen;
2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen
in Grundzügen,
b) die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften
über durchzuführende Schutzmaßnahmen,
c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden
Verordnungen in Grundzügen.
(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische
Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.
Unvollständiger Nachweis
§ 33. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 31 bis 32 bezeichneten
Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
angeführten Rechtsvorschriften nach § 127 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Mineralrohstoffgesetzes
nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat
sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis
erbracht worden ist.
Zeugnis
§ 34. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden,
wenn sie nicht bestanden wurde.
3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung
§ 35. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider nach § 138 Abs. 2
des Mineralrohstoffgesetzes gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung
Markscheidewesen.
(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes),
gelten auch folgende erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung
für verantwortliche Markscheider nach § 138 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes
1. Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen oder
2. Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen oder
3. Grundausbildung gemäß Anlage II sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage
VI oder
4. Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
§ 36. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind
Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb
erforderlich sind
1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;
2. Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen);
3. Bergbaukunde;
4. Lagerstättenkunde;
5. Bergbaukartenkunde.
(2) Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden
1. Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 35 genannten Ausbildungen
besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde;
2. Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 des Mineralrohstoffgesetzes.
(3) Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete
erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz des Mineralrohstoffgesetzes
nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch Sachverständige nur auf
diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Art der erforderlichen praktischen Verwendung
§ 37. Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem
Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit
sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 21 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend.
Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische
Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.
Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
§ 38. (1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten
Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt
besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und
über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde
1. das Mineralrohstoffgesetz,
2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in
Betracht kommen,
3. die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften,
4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in
Grundzügen.
(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten
Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen
Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu
erstrecken.
(3) Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1
nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung
abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für
die kein Nachweis erbracht worden ist.
(4) Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 39. (1) Personen für die Leitung oder technische Aufsicht haben, sofern eine Vorbildung nach § 6
nicht vorliegt, theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten
erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 5 bis 28 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen
über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127
Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für
Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen
Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten
Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung
des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie
oder Heeresunteroffiziersschule.
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 40. (1) Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis
der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit
diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 30 bis 34 sinngemäß.
(2) Für verantwortliche Personen für Schaubergwerke oder diesen vergleichbaren Nutzungen von
Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks ist zusätzlich zu Abs. 1 die Kenntnis der Schaubergwerkeverordnung
in der jeweils geltenden Fassung für den Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174
Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften erforderlich.
Praktische Verwendung
§ 41. Die verantwortlichen Personen (§ 39 Abs. 1) haben eine praktische Verwendung einschlägiger
Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 29 sinngemäß.
2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 42. Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes
genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in der Studienrichtung Markscheidewesen.
(2) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 36 sinngemäß.
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 43. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
angeführten Rechtsvorschriften gilt § 38 sinngemäß.
Praktische Verwendung
§ 44. Die verantwortlichen Markscheider (§ 42 Abs. 1) haben eine praktische Verwendung einschlägiger
Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 37 sinngemäß.
5. Hauptstück
Schießbefugnis
Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 45. Zum Schutz von Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, der Umwelt, von Sachen und von Lagerstätten
dürfen nur solche Personen Sprengarbeiten vornehmen, die
1. vom Bergbauberechtigten hiezu bestimmt sind und
2. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen
Vorschriften verfügen.
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 46. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Es wird gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes festgestellt, dass mit dem In-Kraft-
Treten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über
verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim
Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen), BGBl. II
Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2002, mit Ausnahme des
5. Hauptstückes außer Kraft tritt.
Die Multilaterale Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml
(BGBl. III Nr. 71/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2002) wurde von
der Bundesrepublik Deutschland am 28. November 2002 unterzeichnet.