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9_2002 AT

9. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes und des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes und des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet

„a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder

mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren

mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann,

wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100

vH beträgt; sowie“

2. In § 6a Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der

FMA“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der

FMA“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der

FMA“ ersetzt.

5. In § 51 werden nach Abs. 1l folgende Abs. 1m und 1n angefügt

„(1m) § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 tritt mit

1. Dezember 2001 in Kraft.

(1n) § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002

treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder

mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, im Falle einer mittelbaren

mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann,

wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft

100 vH beträgt, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie“

2. § 7 erhält die Bezeichnung § 7 Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 tritt mit 1. Dezember

2001 in Kraft."

BGBlPdf 9. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung

Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. Nr. 772/1993,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998, wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den

gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder

der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten,

für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung

sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder

Änderung bekannt zu geben.Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen

Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.“

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „fünf Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert“

durch die Wortfolge „350000 Euro oder den entsprechenden Eurogegenwert“ und die

Wortfolge „in Schilling oder in Euro“ die Wortfolge „in Euro“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder

elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde

(FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen

entsprechen.“

4. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft. Die

Änderungen im § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 gelten für

Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.“

BGBlPdf 9. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße samt Memorandum und Anlagen

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für

Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

Im BEWUSSTSEIN der Empfehlungen und Beschlüsse der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

(CEMT), auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der

Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die

neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des

Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –

anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im

nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie

deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung

des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen

(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach,

von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen

Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige

Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen,

wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden

können.

(2) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin-

und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden,

die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden haben entweder ihren Hauptwohnsitz

in dem Staat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist

oder in einem Drittstaat. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer

späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht. Dabei sind folgende Bestimmungen zu

beachten

a) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels

sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen von Reisenden

können außerhalb dieser 50 km Zone an höchstens drei verschiedenen Stellen abgesetzt oder

aufgenommen werden.

b) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung

mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80%

der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei

Nächte betragen.

(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der

Definition des Linienverkehrs (Abs. 1) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 2) entspricht.

(4) „Unternehmer“ (Beförderer) im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische

Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und nach

deren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur internationalen gewerbsmäßigen Beförderung von

Personen auf der Straße befugt ist.

(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und

b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich

des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer

(Beförderer) die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser

Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste

weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend

a) von Artikel 2 Abs. 2 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den

Vorschriften des Staates der Vertragspartei verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des

Beförderungsvertrages oder die Sammelbegleichung der Beförderungsleistung übernommen hat oder alle

Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, das heißt Fahrten, die mit dem selben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie

an den Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Gruppen von Fahrgästen aufgenommen werden und

bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei

Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne

dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Verkehrsdienste im Sinne dieser Vereinbarung bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der

Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 dieser

Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung

gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des laufenden Kontingentjahres und des

unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission

gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 dieser Vereinbarung

ersetzt der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers (Beförderers),

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

Die Angaben unter lit. c, d und e müssen bei Genehmigungen, die auf Zeit erteilt wurden, nicht ausgefüllt

werden.

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer (Beförderer), auf dessen Namen sie

lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen

Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die

Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer (Beförderer) ausgeben. Die

Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom Unternehmer (Beförderer) selbst auszufüllen.

(6) Die nähere Form der Genehmigung sowie die Einzelheiten des Genehmigungsaustausches

werden von der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 6

Fahrtenheft

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten

Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1

dieser Vereinbarung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Fahrtenheft und der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des

Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das

Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Fahrtenheftes und des Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse)

im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung

durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der

Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie

an den Ausgangspunkt zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Gruppen von Fahrgästen aufgenommen werden und

die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort auf

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen werden und die Fahrgäste

ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der jeweils

anderen Vertragspartei befördert werden oder

cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer (Beförderer) in das Gebiet der jeweils

anderen Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden,

und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert

werden oder

cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei

der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger

Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und

der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Fahrtenheftes gemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung

und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der

Erfüllung des Standes der Technik.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in

einem gesonderten Memorandum, das integrierender Bestandteil zu diesem Abkommen ist, festgelegt. Die

Gemischte Kommission kann die weitere Entwicklung dieses Standes der Technik sowie die Einzelheiten

der Anwendung der technischen Standards in weiterer Folge vereinbaren.

Artikel 8

Genehmigungskontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden

jährlich auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur

Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers (Beförderers) oder seines Fahrpersonals gegen die

auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die

Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug

zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu

treffen

a) Verwarnung des Unternehmers (Beförderers) mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften

einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer (Beförderer) für Beförderungen

auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die

Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers (Beförderer) oder

seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese

Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer

(Beförderer) vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd

ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung dieser Vereinbarung richten die

Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien

zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 30. Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter

Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich

Dr. Caspar Einem

Der Minister für Verkehr der Republik Lettland

Vilis Kristopans

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über

die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der

Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten

technischen Standards wird jedes Jahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die

vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 wird das Kontrolldokument gemäß Verordnung

1839/92/EWG idF 2944/93/EWG oder das ASOR-Fahrtenheft vereinbart.

(4) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik

folgendes

a) Emissonsstandards

– Rauchgastrübung – ECE R 24.03

oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

oder –§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung)

– Abgase – ECE R 49.02

oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

oder –§ 1d KDV

– Lärm – ECE R 51.01

oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

oder –§ 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards

– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder –§ 3g KDV

– Verlangsameranlage – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder –§ 3e KDV

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der

Anlage zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten

– Tachograph – AETR

oder – EG Verordnung 3821/85

– Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89

oder – EG Richtlinie 92/24

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich

Dr. Caspar Einem

Der Minister für Verkehr der Republik Lettland

Vilis Kristopans

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 25. Juni 1998 in Kraft getreten.

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