9. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 26a des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 748/1996, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 358/1975, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 428/1999, wird
wie folgt geändert
Der § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt
Schilling
1. für Platingegenstände je kg............................................................................................... 4700,—,
2. für Goldgegenstände je kg................................................................................................ 4500,—,
3. für Silbergegenstände je kg .............................................................................................. 500,—,
4. a) für Platinuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser
unter 32 mm .................................................................................................................. 70,—,
von 32 mm und darüber ................................................................................................ 140,—,
b) für Golduhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser
unter 32 mm .................................................................................................................. 40,—,
von 32 mm und darüber ................................................................................................ 90,—,
c) für Silberuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser
unter 32 mm .................................................................................................................. 9,—,
von 32 mm und darüber ................................................................................................ 18,—.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Chile 13. Juli 1999
Monaco 29. Juni 1999
Panama 29. September 1999
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Panama folgende Erklärungen abgegeben
1. Gemäß Art. 6 bestimmt die Republik Panama das „Ministerio de la Juventud, la Mujer, la Niñez y
la Familia“ als Zentrale Behörde für die Durchführung des Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.
2. In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass
Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik
Panama haben, nur durchgeführt werden können, wenn die der Zentralen Behörde übertragenen
Aufgaben in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
3. In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Panama, dass die zur Ausstellung
der im Abs. 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung zuständige Behörde, je nach Fall, das
„Tribunal Superior de Familia“ oder das „Tribunal Superior de Menores“, als die zuständigen und
gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen Gerichtsbehörden, ist.
4. Gemäß Art. 25 erklärt die Republik Panama, dass sie Adoptionen nicht anerkennt, die in
Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 dieses Übereinkommens mit einem Vertragsstaat
oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova
Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999
ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen
Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können,
welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.