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9_2000 AT

9. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Auf Grund des § 26a des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 748/1996, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung

von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 358/1975, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 428/1999, wird

wie folgt geändert

Der § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt

Schilling

1. für Platingegenstände je kg............................................................................................... 4700,—,

2. für Goldgegenstände je kg................................................................................................ 4500,—,

3. für Silbergegenstände je kg .............................................................................................. 500,—,

4. a) für Platinuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser

unter 32 mm .................................................................................................................. 70,—,

von 32 mm und darüber ................................................................................................ 140,—,

b) für Golduhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser

unter 32 mm .................................................................................................................. 40,—,

von 32 mm und darüber ................................................................................................ 90,—,

c) für Silberuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser

unter 32 mm .................................................................................................................. 9,—,

von 32 mm und darüber ................................................................................................ 18,—.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

BGBlPdf 9. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der

Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen

Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Chile 13. Juli 1999

Monaco 29. Juni 1999

Panama 29. September 1999

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Panama folgende Erklärungen abgegeben

1. Gemäß Art. 6 bestimmt die Republik Panama das „Ministerio de la Juventud, la Mujer, la Niñez y

la Familia“ als Zentrale Behörde für die Durchführung des Übereinkommens über den Schutz von

Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

2. In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass

Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik

Panama haben, nur durchgeführt werden können, wenn die der Zentralen Behörde übertragenen

Aufgaben in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

3. In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Panama, dass die zur Ausstellung

der im Abs. 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung zuständige Behörde, je nach Fall, das

„Tribunal Superior de Familia“ oder das „Tribunal Superior de Menores“, als die zuständigen und

gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen Gerichtsbehörden, ist.

4. Gemäß Art. 25 erklärt die Republik Panama, dass sie Adoptionen nicht anerkennt, die in

Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 dieses Übereinkommens mit einem Vertragsstaat

oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova

Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999

ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen

Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können,

welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

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