9. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 1999
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
II Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
III Änderung des Pensionsgesetzes 1965
IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
V Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
VI Änderung des Richterdienstgesetzes
VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
VIII Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle
Artikel I
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999,
wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 87048 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 92307 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 93283 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 98542 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 98542 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 105851 S.“
4. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „1043 S“ durch den Betrag „1069 S“ ersetzt.
5. § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
„1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
a) ohne einschlägige Berufsausbildung 109 S,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart
216 S,
2. als Wart mit Grundbefähigung 1838 S,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 3135 S,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4326 S,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 4055 S und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3406 S.“
6. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 119188 S.“
7. Im § 44 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „2700 S“ durch den Betrag „2768 S“,
b) in Z 2 der Betrag „3400 S“ durch den Betrag „3485 S“,
c) in Z 3 der Betrag „7100 S“ durch den Betrag „7278 S“,
d) in Z 4 der Betrag „9400 S“ durch den Betrag „9635 S“,
e) in Z 5 der Betrag „11700 S“ durch den Betrag „11993 S“,
f) in Z 6 der Betrag „8600 S“ durch den Betrag „8815 S“,
g) in Z 7 der Betrag „1100 S“ durch den Betrag „1128 S“ und
h) in Z 8 der Betrag „3100 S“ durch den Betrag „3178 S“.
8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung
9. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung
10. Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „7445 S“ durch den Betrag „7631 S“ ersetzt.
10a. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „4100 S“ ersetzt.
11. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung
12. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „3129 S“ durch den Betrag „3207 S“ ersetzt.
13. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
14. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „793 S“ durch den Betrag „813 S“ und der Betrag „1454 S“ durch
den Betrag „1490 S“ ersetzt.
15. § 58 Abs. 6 lautet
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 444 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die
im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an
Polytechnischen Schulen um 133 S.“
16. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2622 S“ durch den Betrag „2688 S“ ersetzt.
17. Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „882 S“ durch den Betrag „904 S“,
b) in Z 2 der Betrag „1336 S“ durch den Betrag „1369 S“ und
c) in Z 3 der Betrag „1834 S“ durch den Betrag „1880 S“.
18. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „882 S“ durch den Betrag „904 S“ ersetzt.
19. Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „191 S“ durch den Betrag „196 S“ ersetzt.
20. Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1336 S“ durch den Betrag „1369 S“ ersetzt.
21. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „1060 S“ durch den Betrag „1087 S“ ersetzt.
22. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „781 S“ durch den Betrag „801 S“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „939 S“ durch den Betrag „962 S“ und
d) in Z 4 der Betrag „314 S“ durch den Betrag „322 S“.
23. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „781 S“ durch den Betrag „801 S“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „863 S“ durch den Betrag „885 S“,
d in Z 4 der Betrag „616 S“ durch den Betrag „631 S“ und
e) in Z 5 der Betrag „309 S“ durch den Betrag „317 S“.
24. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „939 S“ durch den Betrag „962 S“ und in Z 2 der Betrag
„1102 S“ durch den Betrag „1130 S“ ersetzt.
25. Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „1228 S“ durch den Betrag „1259 S“ ersetzt.
26. Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „404 S“ durch den Betrag „414 S“ ersetzt.
27. Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „1228 S“ durch den Betrag „1259 S“ ersetzt.
28. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung
29. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „521 S“ durch den Betrag „534 S“ und der Betrag „433 S“ durch den
Betrag „444 S“ ersetzt.
30. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „157 S“ durch den Betrag „161 S“ und der Betrag „130 S“ durch den
Betrag „133 S“ ersetzt.
31. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung
32. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „5076 S“ durch den Betrag „5203 S“ ersetzt.
33. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „747 S“ durch den Betrag „766 S“ ersetzt.
34. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „7478 S“ durch den Betrag „7665 S“ ersetzt.
34a. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „2660 S“ durch den Betrag „2727 S“,
b) in Z 2 der Betrag „2320 S“ durch den Betrag „2378 S“.
34b. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „342 S“ durch den Betrag „351 S“,
b) in Z 2 der Betrag „298 S“ durch den Betrag „305 S“.
35. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung
36. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1501 S“ durch den Betrag „1539 S“ und der Betrag „3004 S“ durch
den Betrag „3079 S“ ersetzt.
37. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1762 S“ durch den Betrag „1806 S“ ersetzt.
38. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
39. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung
40. Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung
41. Im § 82a Abs. 1 wird der Betrag „25 S“ durch den Ausdruck „1,025‰ des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung“ ersetzt.
42. Im § 82b Abs. 4 wird der Betrag „120 S“ durch den Ausdruck „4,918‰ des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung“ ersetzt.
43. Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag „1088 S“ durch den Betrag „1115 S“ ersetzt.
44. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung
45. § 87 Abs. 2 lautet
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 87048 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 92307 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 93283 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 98542 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ............................................................................................ 98542 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................. 105851 S.“
46. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung
47. Die Tabelle im § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung
48. Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „1043 S“ durch den Betrag „1069 S“ und in Z 2 der Betrag
„528 S“ durch den Betrag „541 S“ ersetzt.
49. § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6 lautet
„2. als Wart mit Grundbefähigung 757 S,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 2054 S,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 3244 S,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2
2488 S und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1
1838 S.“
50. Die Tabelle im § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung
51. Im § 103 Abs. 3 wird der Betrag „2908 S“ durch den Betrag „2981 S“ und der Betrag „3170 S“
durch den Betrag „3249 S“ ersetzt.
52. Im § 103 Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „96577 S“ durch den Betrag „98991 S“ und in Z 2 der Betrag
„91732 S“ durch den Betrag „94025 S“ ersetzt.
53. Die Tabelle im § 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung
54. Die Tabelle im § 105 Abs. 2 erhält folgende Fassung
55. Die Tabelle im § 105 Abs. 4 erhält folgende Fassung
56. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung
57. § 111 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2251 S,
2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen
(Medizinisch-technische Oberassistenten) 2897 S,
3. für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende
medizinisch-technische Oberassistenten) 3539 S.“
58. Im § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „1621 S“ durch den Betrag „1662 S“ und in Z 2 der Betrag
„1844 S“ durch den Betrag „1890 S“ ersetzt.
59. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
3. Universitäts(Hochschul)professoren
4. Lehrer
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
60. Im § 114 Abs. 3 wird der Betrag „3724 S“ durch den Betrag „3817 S“ ersetzt.
61. Im § 115 Abs. 1 wird der Betrag „492 S“ durch den Betrag „504 S“ ersetzt.
62. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung
63. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung
64. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung
65. Im § 120 Abs. 1 wird der Betrag „1627 S“ durch den Betrag „1668 S“ und der Betrag „2068 S“
durch den Betrag „2120 S“ ersetzt.
66. § 123 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 575 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1509 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1509 S,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1812 S.“
67. § 124 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2251 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2897 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3539 S.“
68. Im § 130 wird der Betrag „778 S“ durch den Betrag „797 S“ ersetzt.
69. Im § 131 Abs. 1 wird der Betrag „2357 S“ durch den Betrag „2416 S“ ersetzt.
70. Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „528 S“ durch den Betrag „541 S“ ersetzt.
71. Die Tabelle im § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung
72. § 140 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses 324 S und im definitiven Dienstverhältnis
73. Im § 141 werden ersetzt
a) der Betrag „1060 S“ durch den Betrag „1087 S“,
b) der Betrag „1117 S“ durch den Betrag „1145 S“ und
c) der Betrag „1326 S“ durch den Betrag „1359 S“.
74. Im § 142 Abs. 1 wird der Betrag „628 S“ durch den Betrag „644 S“ ersetzt.
75. Die Tabelle im § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung
76. Die Tabelle im § 150 erhält folgende Fassung
77. Im § 151 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „1256 S“ durch den Betrag „1287 S“,
b) in Z 2 der Betrag „945 S“ durch den Betrag „969 S“ und
c) in Z 3 der Betrag „629 S“ durch den Betrag „645 S“.
78. Im § 152 Abs. 1 wird der Betrag „1043 S“ durch den Betrag „1069 S“ ersetzt.
79. Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „2427 S“ durch den Betrag „2488 S“ und in Z 2 der Betrag
„1793 S“ durch den Betrag „1838 S“ ersetzt.
80. Die Tabelle im § 156b Abs. 2 erhält folgende Fassung
81. Im § 156c wird der Betrag „4097 S“ durch den Betrag „4199 S“ ersetzt.
82. § 156e Abs. 1 lautet
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 ............................................................................................ 1281 S,
in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1179 S,
in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1076 S,
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 974 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 871 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 769 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 666 S,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in den Gehaltsstufen 10 bis 13........................................................................................... 923 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 820 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 718 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 615 S.“
83. Dem § 161 wird folgender Abs. 33 angefügt
„(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten in Kraft
1. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1 und 2 Z 1 bis 6, § 42 Abs. 1, § 44, § 48
Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4
und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3
und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 81
Abs. 2, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91
Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 103 Abs. 2, 3 und 5, § 105 Abs. 1, 2 und 4, § 109
Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 118
Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138
Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153
Abs. 2, § 156b Abs. 2, § 156c und § 156e Abs. 1 mit 1. Jänner 1999,
2. § 63b Abs. 1 und 5 mit 1. April 1999.“
Artikel II
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „7092 S“ durch den Betrag „7269 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „8441 S“ durch den Betrag „8652 S“.
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
4. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1627 S“ durch den Betrag „1668 S“ und der Betrag
„2068 S“ durch den Betrag „2120 S“ ersetzt.
5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
6. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
7. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „627,70 S“ durch den Betrag „643,40 S“,
b) der Betrag „188,60 S“ durch den Betrag „193,30 S“,
c) der Betrag „227,90 S“ durch den Betrag „233,60 S“ und
d) der Betrag „68,40 S“ durch den Betrag „70,10 S“.
8. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „420,10 S“ durch den Betrag „430,60 S“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „769,40 S“ durch den Betrag „788,60 S“ und
c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „345,30 S“ durch den Betrag „353,90 S“.
9. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „274,90 S“ durch den Betrag „281,80 S“,
b) der Betrag „227,90 S“ durch den Betrag „233,60 S“,
c) der Betrag „82,60 S“ durch den Betrag „84,70 S“ und
d) der Betrag „68,40 S“ durch den Betrag „70,10 S“.
10. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „467,50 S“ durch den Betrag „479,20 S“ ersetzt.
11. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „99,50 S“ durch den Betrag „102,00 S“ ersetzt.
12. Im § 44a Abs. 8 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „455,90 S“ durch den Betrag „467,30 S“,
b) in Z 2 der Betrag „692,00 S“ durch den Betrag „709,30 S“ und
c) in Z 3 der Betrag „949,60 S“ durch den Betrag „973,30 S“.
13. Im § 44a Abs. 9 wird der Betrag „802,40 S“ durch den Betrag „822,50 S“ ersetzt.
14. Im § 44b werden ersetzt
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „7501 S“ durch den Betrag „7689 S“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „9375 S“ durch den Betrag „9609 S“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „11262 S“ durch den Betrag „11544 S“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „10358 S“ durch den Betrag „10617 S“.
15. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „44918 S“ durch den Betrag „46041 S“,
b) der Betrag „39678 S“ durch den Betrag „40670 S“,
c) der Betrag „32983 S“ durch den Betrag „33808 S“ und
d) der Betrag „24775 S“ durch den Betrag „25394 S“.
16. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung
17. Die Tabelle im § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung
18. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung
19. § 70 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit
denen vor dem 1. Jänner 1999 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner
1999 um 2,5% erhöht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr,
sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g,
so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36
vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“
20. Dem § 76 wird folgender Abs. 25 angefügt
„(25) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7,
8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert
1. § 13a Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Beitrag beträgt
1. 1,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz
erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 1,5% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz
erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.“
2. An die Stelle des § 58 Abs. 24 Z 4 treten folgende Bestimmungen
„4. § 41 Abs. 2 und 3 und der Entfall des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 1999,
4a. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 und
§ 62e Abs. 12 mit 1. Jänner 2000,“
3. Dem § 58 wird folgender Abs. 31 angefügt
„(31) § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
An die Stelle des § 19 Abs. 14 Z 2 treten folgende Bestimmungen
„2. die Aufhebung des § 5 Abs. 3 durch Art. 5 Z 3a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 mit
Ablauf des 31. Dezember 1998,
2a. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 7, § 17
Abs. 8 und § 18e samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,“
Artikel V
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung
2. Dem § 123 wird folgender Abs. 30 angefügt
„(30) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner
1999 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert
1. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 117070 S,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 116647 S,
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 128820 S.“
2. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag „23594 S“ durch den Betrag „24184 S“ und in Z 2 der Betrag
„24253 S“ durch den Betrag „24859 S“ ersetzt
3. Im § 68 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „1500 S“ durch den Betrag „1538 S“,
b) in Z 2 der Betrag „2200 S“ durch den Betrag „2255 S“,
c) in Z 3 der Betrag „3400 S“ durch den Betrag „3485 S“,
d) in Z 4 der Betrag „4000 S“ durch den Betrag „4100 S“,
e) in Z 5 der Betrag „5100 S“ durch den Betrag „5228 S“,
f) in Z 6 der Betrag „3400 S“ durch den Betrag „3485 S“,
g) in Z 7 der Betrag „9400 S“ durch den Betrag „9635 S“,
h) in Z 8 der Betrag „11700 S“ durch den Betrag „11993 S“ und
i) in Z 9 der Betrag „8600 S“ durch den Betrag „8815 S“.
4. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung
5. Im § 168a Abs. 2 wird der Betrag „3724 S“ durch den Betrag „3817 S“ ersetzt.
6. Im § 169a wird der Betrag „4097 S“ durch den Betrag „4199 S“ ersetzt.
7. § 170 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß
1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
in der Gehaltsstufe 10........................................................................................................ 1281 S,
in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1179 S,
in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1076 S,
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 974 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 871 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 769 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 666 S,
2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 923 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 820 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 718 S,
In der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 615 S.“
8. Dem § 173 wird folgender Abs. 23 angefügt
„(23) § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
§ 22 Abs. 13 Z 2 lautet
„2. § 11 samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,“
Artikel VIII
Änderung der 31. Gehaltsgesetz- Novelle
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im Abs. 3 lautet
2. Dem Art. IV wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
2. Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die
mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten
Zustand zu versetzen (§ 1 Abs. 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Unterschieden wird zwischen
physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.
3. Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der
Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion
abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das
Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (§ 2 Z 3 DepV, BGBl. Nr. 164/1996).
4. Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen
Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend § 2 Z 26 DepV, BGBl. Nr. 64/1996.
Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen
Abfallbehandlung zugerechnet.
5. Kontaktwasser: Niederschlagswasser, welches bei der Lagerung im Rahmen der Abfallbehandlung
oder bei der Abfallbehandlung selbst mit dem zu behandelnden Abfall in Berührung
kommt. Kontaktwasser wird dem Abwasser aus der Abfallbehandlung zugerechnet.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Behandeln von
a) festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,
b) Materialien aus der Altlastensanierung
unter Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren;
2. Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
3. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;
4. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des
Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.
(5) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Behandeln von
a) festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,
b) Materialien aus der Altlastensanierung
unter Einsatz von biologischen Verfahren;
2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des
Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.
(6) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2
AAEV),
3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung
anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
5. Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
6. Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus
deren Behandlung,
7. Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1
AAEV),
8. Abwasser aus der physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen
Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in
welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich
unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und
bei diesem Produktionsprozeß Prozeßabwasser anfällt,
9. Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten,
10. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 und 3 miteinander
vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden
Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die
Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer
beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der
Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende
Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand
der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
a) Lagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen
Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund
der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und
Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung
durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen;
b) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer
Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von
elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der
Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu
behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden
Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen;
c) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen
lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen
Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der
eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser,
erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
d) gesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach
den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei,
nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig);
e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von
gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die
Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;
f) Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen-
und Schmutzfrachtspitzen;
g)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/
Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an
Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend
organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
h) Einsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter
Überwachung das Abwasser abgeleitet wird;
i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung
sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung
als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5
a) Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 1 lit. a;
b) Kreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf
Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist;
c) Einsatz von Speicherbecken entsprechend Z 1 lit. f und h;
d) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB
Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung);
e) Einsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit
Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen
sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der
Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;
f) Rückstandsentsorgung entsprechend Z 1 lit. i.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10),
Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber
(Nr. 17), Zink (Nr. 18), Zinn (Nr. 19), Gesamtchlor (Nr. 20), Ammonium (Nr. 21), Cyanid leicht
freisetzbar (Nr. 23), Nitrit (Nr. 26), Sulfid (Nr. 29), AOX (Nr. 34), Summe der Kohlenwasserstoffe
(Nr. 36), POX (Nr. 37), Phenolindex (Nr. 38) und BTXE (Nr. 40).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im
Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der
Anlagen A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier
Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die
Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Nr. 25 der Anlage B (Ges. geb. Stickstoff) gilt die Emissionsbegrenzung als
eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres
gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B ermittelt, der größer
ist als die Emissionsbegrenzung jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, ist die Messung zu
wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung,
so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-
Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für
einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung
der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.