9. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e lautet der erste Satz
„Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 192/1963, bzw.
des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich
Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen oder deren Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften
des § 25 des Pensionskassengesetzes entsprechen.“
2. In § 17 Abs. 1 tritt am Ende des vorletzten Satzes an die Stelle des Punktes ein Beistrich; es wird
folgende Wortfolge angefügt
„weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.“
3. § 26 Z 7 wird wie folgt geändert
In lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund des Betriebspensionsgesetzes“ die Wortfolge „auf
Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“.
4. In § 34 Abs. 6 wird jeweils im Klammerausdruck des vierten und sechsten Satzes nach dem Wort
„Pflegezulage“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Blindengeld“ eingefügt.
5. In § 78 Abs. 1 werden als weitere Sätze angefügt
„Als Lohnzahlungen des Arbeitgebers gelten weiters Leistungen, die vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens des Arbeitgebers für Arbeitslöhne des Arbeitnehmers erbracht
werden. Derartige Leistungen sowie die darauf entfallende Lohnsteuer sind als Bezüge und Lohnsteuer
des Arbeitnehmers in den Lohnzettel (§ 84) aufzunehmen.“
6. In § 82 wird als zweiter Satz angefügt
„Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme
des Arbeitgebers nicht entgegen.“
7. In § 84 Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt
„Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.“
8. § 97 Abs. 4 lautet
„(4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende
Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die
Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer
anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und
Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich
derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende
Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf
Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu
erstattenden Betrages gilt folgendes
1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht
hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende
Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf
einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag
ist dabei mit 350 S monatlich anzusetzen.“
9. In § 116 Abs. 2 Z 2 lit. d sowie in § 116 Abs. 5 Z 2 lit. d tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „soweit
diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt
sind“ die Wortfolge „soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen
und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind“.
10. In § 116 Abs. 3 wird als Z 6 angefügt
„6. § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 gilt erstmals für die
Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 1997.“
11. In § 124b wird als Z 30 angefügt
„30. § 17 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.“
Artikel II
Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert
1. § 20 samt Überschrift lautet
„Umgründungen
§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen
über, sind
1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation
und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
2. bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes
1988 und
3. bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das
Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes
1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der
Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
– nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der
Eintragung im Firmenbuch,
– im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Handelsaufspaltung nach dem Stand zum
Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum
Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
anzusetzen.
Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht
gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher
Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils
maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der
dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag
folgt.“
2. In § 21 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt
„§ 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
– ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union
hat oder
– der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der
Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.“
3. Der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1997 in § 26a eingefügte „Abs. 7“ erhält die Bezeichnung
„Abs. 9“.
Artikel III
Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Z 1 lit. a und b entfällt jeweils der letzte Satz.
2. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein
Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer
Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren
gemeinen Wert anzusetzen.“
3. § 20 Abs. 6 lautet
„(6) Gehören die anläßlich der Einbringung erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen, gilt
folgendes
1. Ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Abs. 5 anzuwenden. Dies gilt auch für
Anteile, auf die im Sinne des Abs. 4 Z 1 oder Z 3 zu- oder abgeschrieben wurde, hinsichtlich des
zu- oder abgeschriebenen Teiles, im Falle der Z 3 jedoch nur, wenn die Möglichkeit der
Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der Anteile an der einbringenden Körperschaft
gegeben war.
2. Ist ein Kapitalanteil eingebracht worden, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen
Reserven nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages nicht gegeben war, ist § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.“
4. In § 29 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„§ 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
5. In § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 4 sinngemäß angewendet werden.“
6. In § 38a Abs. 4 lautet der letzte Halbsatz
„wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.“
7. § 45 lautet
„§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
8. Der dritte Teil wird wie folgt geändert
a) In Z 1 lit. b wird das Zitat „§ 9 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.
b) In Z 1 lit. c wird das Zitat „§ 9 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 7“ ersetzt.
c) In Z 6 lit. h lautet der erste Satz
„Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf
Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein
Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt.“
Artikel IV
Umsatzsteuergesetz 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996, wird wie
folgt geändert
1a. Nach dem ersten Satz des § 6 Abs. 1 Z 16 wird folgender Satz eingefügt
„Befreit ist auch der Eigenverbrauch.“
1b. § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich lautet
„– die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der
Eigenverbrauch;“
2. Im § 6 Abs. 1 Z 20 tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt
„Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3
Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer
erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.“
3. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er
dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen
Umsatz, ausgenommen den Eigenverbrauch, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als
steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit
Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der
Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung
anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach
§ 10 Abs. 1 bzw. 4.
3a. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet
„Für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1999 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3
Z 1 zutreffen, folgendes:“
4. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e lautet
„e) den Eigenverbrauch der unter lit. b und c angeführten Leistungen;“
5. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Teil der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, der
danach nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, dem Unternehmen zuzuordnen.“
6. In Art. 27 lautet die Zwischenüberschrift vor dem Abs. 1
„Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde“
7. In Art. 27 lautet der Abs. 1
„(1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt
folgendes
1. Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des
Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu
erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei
Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn
der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht
wird.
2. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1
Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen
a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
b) der Tag der Lieferung,
c) das Entgelt (Kaufpreis),
d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
e) der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
f) die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
g) der Verwendungszweck.
3. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind
folgende Angaben zu machen
a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
b) der Tag der Lieferung,
c) das Entgelt (Kaufpreis),
d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
e) die Fahrzeuglänge,
f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
g) der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
h) der Verwendungszweck.
4. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind
folgende Angaben zu machen
a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
b) der Tag der Lieferung,
c) das Entgelt (Kaufpreis),
d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
e) die Starthöchstmasse,
f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
g) der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
h) der Verwendungszweck.
Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die
Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.“
8. Dem § 28 wird folgender Absatz 13 angefügt
„(13) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 treten in Kraft
a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben
§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, § 6 Abs. 2 vierter Satz hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h.
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1997 ausgeführt werden bzw. sich ereignen
§ 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 20, § 6 Abs. 2 erster Satz hinsichtlich des Eigenverbrauches, § 10
Abs. 2 Z 4 lit. e, § 12 Abs. 2 Z 1, Art. 27.“
Artikel V
Schiffahrtsgesetz
Das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, wird wie folgt geändert
§ 102 Abs. 6 lautet
„(6) Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die
Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,
1. die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt
sind (Art. 1 Abs. 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl.
Nr. 663),
2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt
oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art. 1 Abs. 9
Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und
3. die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.“
Artikel VI
Normverbrauchsabgabegesetz
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996,
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Z 3 wird als letzter Satz angefügt
„Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen
war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, ausgenommen es wird ein Nachweis
über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.“
2. Im § 6 Abs. 4 wird im vierten Satz der Ausdruck „Durchschnittsverbrauch“ durch den Ausdruck
„Steuersatz“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4
befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des
Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen
Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen
Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr
zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.“
4. Im § 15 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“
Artikel VII
Elektrizitätsabgabegesetz
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996,
wird wie folgt geändert
Im § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ der Klammerausdruck „(Wirtschaftsjahr)“ eingefügt.
Artikel VIII
Erdgasabgabegesetz
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie
folgt geändert
Im § 6 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Kalenderjahr“ der Ausdruck „(Wirtschaftsjahr)“ eingefügt.
Artikel IX
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997, wird
wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Zwangs- und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-,
Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.
2. Im § 10 wird die Wortfolge „Zwangs- und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs-
und Mutwillensstrafen“ ersetzt.
3. Im § 34 Abs. 1 entfallen die Worte „zumindest überwiegend im Bundesgebiet“ und lautet der letzte
Satz
„Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie
die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.“
4. § 55 Abs. 3 lautet
„(3) Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch
nur bei von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet
sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der
natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine
natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf
Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.“
5. § 55 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Dies gilt nicht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 richtet.“
6. Im § 78 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „Zwangs- oder Ordnungsstrafe“ durch die Wortfolge „Zwangs-,
Ordnungs- oder Mutwillensstrafe“ ersetzt.
7. Die Überschrift vor § 111 lautet
„J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“.
Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt
„§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch
nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die
Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 5000 S verhängen.“
8. § 132 Abs. 1 lautet
„(1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege
sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die
Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen
Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu
führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre
aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des
Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind,
und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das
sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom
Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.“
9. § 207 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet
„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt
des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.“
10. Im § 207 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge
„Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.
11. Im § 207 Abs. 4 entfallen die Worte „und Beiträgen“.
12. § 208 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
13. § 213 Abs. 3 vorletzter Satz entfällt.
14. § 221 Abs. 2 lautet
„(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche
Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10000 S nicht erreicht. Bei vom abgabenrechtlich Haftungspflichtigen
selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art
ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben
maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt voneinander zu verbuchen ist.“
15. Im § 276 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „– außer wenn sie dem
Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt –“ eingefügt.
16. § 305 lautet
„§ 305. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Ist im abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit auf
Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs. 2 oder 3 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen,
so steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz
zu.
(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen
ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen
Abgabenbehörde zu.“
17. § 314 Z 4 lautet
„4. für die Vergällung von Alkohol;“
18. § 315 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Zur Berechnung der Untersuchungsgebühr sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz des Zollrechts-
Durchführungsgesetzes bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.“
19. In § 323 werden als Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober
1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die
Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung
des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor
Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde
eingebracht werden.
(6) § 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2
Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für
die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998
unbeachtlich“.
20. Im § 324 wird die Wortfolge „229, 233 und 234“ durch die Wortfolge „229 und 233“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 14, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1. der Verordnung(EG)Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung
von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 303 sowie
2. der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung(EG)Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der Erzeugung von
Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 341.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
Baumalter
§ 3. Das Baumalter darf bei teilweiser Rodung der Pflanzung 20 Jahre nicht übersteigen.
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA
aufgelegten Formblattes bis 15. Februar 1998 zu stellen.
(2) Übersteigt die gemäß Abs. 1 beantragte Gesamtfläche die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung(EG)
Nr. 2200/97 festgelegte, gegebenenfalls gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 geänderte
Höchstfläche, so sind bei teilweiser Rodung die beantragten Flächen hinsichtlich des die Mindestfläche
gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung(EG)Nr. 2200/97 übersteigenden Teiles aliquot zu kürzen.
(3) Anträgen, die sich auf die Rodung der gesamten Pflanzung beziehen, ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 jedenfalls zur Gänze stattzugeben.
(4) Sollte die festgelegte Höchstfläche nach der Aufteilung gemäß Abs. 2 und 3 weiterhin
überschritten werden, so ist der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge gemäß Abs. 1 maßgeblich.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 5. (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen.
Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Der Prämienempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich
auf die Prämiengewährung beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
(3) Der Prämienempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofes das
Betreten der Betriebsräume und der Betriebsflächen während der Betriebszeiten zu gestatten und auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur
Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflichten
§ 6. (1) Die AMA hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
1. bis 20. März 1998 die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 und
2. bis 20. November 1998 die Angaben gemäß Art. 8 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 zu übermitteln.
(2) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vor dem 31. Mai über
die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Art. 7 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 zu berichten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Island am 21. Oktober 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 213/1997) hinterlegt.