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9. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

– ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl.

Nr. 457/1995 und des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte

bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“

2. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender

Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung

der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“

3. In § 25 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.

4. In § 28 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“

eingefügt.

5. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,

BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.“

6. § 47 Abs. 4 lautet

„(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich

betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

7. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

8. § 57 Abs. 4 bis 8 lautet

„(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für

die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf

zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten

Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte

Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische

Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu

überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang

nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung

ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,

als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische

Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten

Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch

anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.

(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“

9. § 58 Abs. 7 lautet

„(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich

betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

10. In § 61 Abs. 6 entfällt das Wort „besonders“.

11. In § 63 Abs. 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.

12. § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern

zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten

Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.

Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“

13. § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“

14. § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend

dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

15. In § 77 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt

„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten

Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

16. § 79 Abs. 2 lautet

„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister

für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß

§ 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“

17. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend

dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

18. In § 82 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt

„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten

Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

19. In § 84 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“

ersetzt.

20. § 92 Abs. 7 lautet

„(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird durch einen Wechsel in der Person

des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des

Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr

vorliegen.“

21. In § 93 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen.“

22. § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein

Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“

23. § 94 Abs. 7 lautet

„(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird durch einen Wechsel in der

Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf

Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung

nicht mehr vorliegen.“

24. In § 99 Abs. 3 wird folgende Z 3a eingefügt

„3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über

natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen

einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“

25. § 99 Abs. 4 lautet

„(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen

für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten

Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der

Landeshauptmann.“

26. In § 101 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung

näher zu regeln:“

27. § 102 Abs. 2 lautet

„(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen

zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß

spätestens fertiggestellt sein

1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1997,

2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1998,

3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1999,

4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

2000.

28. § 102 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei

der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch

zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“

29. § 103 Abs. 3 lautet

„(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere

ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen

und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung

gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.“

30. In § 106 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4“ durch die Wortfolge

„für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

31. In § 106 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“

durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt.

32. § 106 Abs. 6 lautet

„(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend

von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle

des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.“

33. § 109 Abs. 7 lautet

„(7) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den

Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs-

und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die

nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits-

und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften

entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs-

und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln

wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten

1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen

und Ausstellen,

2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,

9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl.

Nr. 353/1995.“

34. In § 110 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt

sein

1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1997,

2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1998,

3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1999,

4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

2000.“

35. In § 110 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt

„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei

der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch

zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“

36. § 110 Abs. 5 lautet

„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die

gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom

28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.“

37. In § 112 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I

Nr. 9/1997 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“

38. § 113 Abs. 3 lautet

„(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag

Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der

Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid

anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen

der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für

die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die

Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des

Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“

39. In § 113 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über

den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden,

dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen

gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse

im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

40. § 115 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte

Mindesteinsatzzeit.“

41. Im § 115 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt.

42. § 116 Abs. 5 lautet

„(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit

1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz,

Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten

gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“

43. § 117 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund

einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht

1. sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,

2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“

44. § 118 Abs. 1 lautet

„(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude

auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend

von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen

Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten

Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“

45. § 122 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz

in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den

Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.“

46. In § 122 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch

das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.

47. § 124 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie

23 Abs. 2,“

48. § 124 Abs. 3 Z 5 lautet

„5. § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115

der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,“

49. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 1 Z 7 bis 16, § 2,“ das Zitat „§ 4 Abs. 3,“ eingefügt.

50. Dem § 130 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall

mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs. 2

verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß § 80 betreibt,

3. die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.“

51. Dem § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis

8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6, § 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 79

Abs. 2, § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92 Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7,

§ 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1, Abs. 4

Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112 Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2

Z 1 und Abs. 4, § 116 Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und 2, § 124

Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3 und 6, jeweils in der Fassung BGBl. I

Nr. 9/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

52. § 132 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche

Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“

53. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „den §§ 18, 32 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1“

ersetzt durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 und 2“.

Artikel II

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche

Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat

er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung

der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach

Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung,

längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates

nach § 105 ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“

2. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt

„4. § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1997 tritt mit

1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert

1. § 40 Abs. 4 letzter Satz lautet

„§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“

2. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens

fertiggestellt sein

1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1997,

2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1998,

3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

1999,

4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli

2000.

§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“

BGBlPdf 9. Verordnung: Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a Abs. 5 EStG 1988

Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 wird verordnet

§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten von

– Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

– Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG 1988

mittels Datenleitungen hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das

Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder

Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß

§ 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen.

Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind

1.das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und

Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine

Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art

der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt treffen,

2. die Radio-Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.

(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13

Datenschutzgesetz.

§ 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der

Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten

Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche

Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.

(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher

auszustellender Lohnzettel und Mitteilungen mittels Datenleitung zu übermitteln.

§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und

die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im

Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten kann innerhalb der im § 8 genannten Fristen in einer oder

mehreren Sendung(en) erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur

Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine

Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln

1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;

2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Mitteilungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung

erfolgen.

§ 7. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung

Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des

Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen

hinsichtlich der Daten des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung

oder einer Liquidation die Daten des laufenden Jahres übermittelt werden.

(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die

Übermittlung abgeschlossen.

§ 9. Von der Übermittlung der Daten mittels Datenleitung kann das Finanzamt der Betriebsstätte

einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder

Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen

hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

§ 10. (1) Die Verordnung ist für Übermittlung der Daten für Zeiträume nach dem

31. Dezember 1995 anzuwenden. Die erstmalige Übermittlung ist ab 2. Jänner 1997 zulässig.

Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Mitteilung

von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989, und die Verordnung des

Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der

Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 74/1996 wird

mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben. Nach diesen Verordnungen bei den Übermittlungsstellen

vorgenommene Anmeldungen behalten ihre Gültigkeit.

BGBlPdf 9. Anti-Doping-Konvention; Neue Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat auf ihrer 7. Tagung gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1994) die neue Liste der

verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 angenommen.

(Übersetzung)

Referenzliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingmitteln und Dopingmethoden

I. Verbotene Wirkstoffgruppen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

II. Verbotene Methoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

Artikel I

Verbotene Wirkstoffgruppen

Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Anabole

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele

Amiphenazol Amphetamine Amineptin Ephedrin

Fencamfamin Koffein Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml

übersteigt. Kokain Mesocarb

Pentetrazol Pipradol Salbutamol Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle

gemeldet werden muß. Terbutalin Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle

gemeldet werden muß.

Salmeterol Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle

gemeldet werden muß.

. . . und verwandte Wirkstoffe.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele

Dextromoramid Dextropropoxyphen Diamorphin (Heroin) Methadon

Morphin Pentazocin Pethidin

. . . und verwandte Wirkstoffe.

Zugelassen sind: Codein, Dextromethorphan, Dihydrocodein, Diphenoxylat und Pholcodin

C. Anabole Substanzen

Zur Gruppe der Anabolika gehören anabole androgene Steroide (AAS) und Beta-2 Agonisten.

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele

1. Anabole androgene Steroide

Clostebol Fluoxymesteron Metandienon Metenolon

Nandrolon Oxandrolon Stanozolol Testosteron

. . . und verwandte Wirkstoffe.

2. Beta-2 Agonisten

Clenbuterol Salbutamol Terbutalin Salmeterol Fenoterol

. . . und verwandte Wirkstoffe.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele

Acetazolamid Bumetanid Chlorthalidon Ethacrynsäure

Furosemid Hydrochlorothiazid Mannitol Mersalyl

Spironlacton Triameteren

. . . und verwandte Wirkstoffe.

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele

1. Choriongonadotropin (HCG);

2. Kortikotropin (ACTH);

3. Wachstumshormon (HGH, Somatotropin);

. . . und sämtliche entsprechende Realeasing-Faktoren für derartige Wirkstoffe;

4. Erythropoietin (EPO).

Artikel II

Verbotene Methoden

Blutdoping;

Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.

Artikel III

Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen

a) daß Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. verwendet werden, nicht jedoch Kokain;

gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika

verwendet werden;

b) es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;

c) nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung sind alle Details einschließlich der Diagnose,

Dosierung und Form der Verabreichung vor dem Wettkampf oder, im Falle der

Verabreichung während des Wettkampfes, umgehend der zuständigen medizinischen Stelle

schriftlich bekanntzugeben.

D. Kortikosteroide

Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer

a) zur örtlichen Anwendung (Ohren, Haut und Augen), jedoch nicht rektal;

b) in Form von Inhalationen;

c) in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen.

E. Beta-Blocker

Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele

Acebutolol Alprenolol Atenolol Labetalol

Metroprolol Nadolol Oxprenolol Propranolol

Sotalol

. . . und verwandte Wirkstoffe.

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