9. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
– ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl.
Nr. 457/1995 und des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte
bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“
2. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender
Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung
der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“
3. In § 25 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.
4. In § 28 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“
eingefügt.
5. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,
BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.“
6. § 47 Abs. 4 lautet
„(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“
7. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
8. § 57 Abs. 4 bis 8 lautet
„(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für
die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf
zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.
(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte
Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.
(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu
überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang
nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung
ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.
(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,
als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische
Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten
Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch
anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.
(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“
9. § 58 Abs. 7 lautet
„(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“
10. In § 61 Abs. 6 entfällt das Wort „besonders“.
11. In § 63 Abs. 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.
12. § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern
zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten
Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.
Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“
13. § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“
14. § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“
15. In § 77 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt
„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“
16. § 79 Abs. 2 lautet
„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß
§ 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“
17. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“
18. In § 82 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt
„4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“
19. In § 84 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“
ersetzt.
20. § 92 Abs. 7 lautet
„(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird durch einen Wechsel in der Person
des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des
Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr
vorliegen.“
21. In § 93 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen.“
22. § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein
Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“
23. § 94 Abs. 7 lautet
„(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird durch einen Wechsel in der
Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf
Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung
nicht mehr vorliegen.“
24. In § 99 Abs. 3 wird folgende Z 3a eingefügt
„3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über
natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen
einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“
25. § 99 Abs. 4 lautet
„(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen
für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten
Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der
Landeshauptmann.“
26. In § 101 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung
näher zu regeln:“
27. § 102 Abs. 2 lautet
„(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen
zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß
spätestens fertiggestellt sein
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.
28. § 102 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei
der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch
zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“
29. § 103 Abs. 3 lautet
„(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere
ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen
und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung
gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.“
30. In § 106 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4“ durch die Wortfolge
„für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
31. In § 106 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“
durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt.
32. § 106 Abs. 6 lautet
„(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend
von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle
des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.“
33. § 109 Abs. 7 lautet
„(7) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den
Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs-
und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die
nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften
entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs-
und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln
wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten
1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen
und Ausstellen,
2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,
9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl.
Nr. 353/1995.“
34. In § 110 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt
sein
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.“
35. In § 110 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt
„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei
der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch
zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“
36. § 110 Abs. 5 lautet
„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die
gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom
28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.“
37. In § 112 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/1997 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“
38. § 113 Abs. 3 lautet
„(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag
Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der
Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid
anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen
der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für
die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des
Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“
39. In § 113 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über
den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden,
dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen
gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse
im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
40. § 115 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte
Mindesteinsatzzeit.“
41. Im § 115 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt.
42. § 116 Abs. 5 lautet
„(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit
1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz,
Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten
gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“
43. § 117 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund
einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht
1. sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,
2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“
44. § 118 Abs. 1 lautet
„(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude
auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend
von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen
Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten
Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“
45. § 122 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz
in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den
Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.“
46. In § 122 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch
das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.
47. § 124 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie
23 Abs. 2,“
48. § 124 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115
der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,“
49. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 1 Z 7 bis 16, § 2,“ das Zitat „§ 4 Abs. 3,“ eingefügt.
50. Dem § 130 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall
mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs. 2
verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß § 80 betreibt,
3. die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.“
51. Dem § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis
8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6, § 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 79
Abs. 2, § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92 Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7,
§ 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1, Abs. 4
Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112 Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2
Z 1 und Abs. 4, § 116 Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und 2, § 124
Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3 und 6, jeweils in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
52. § 132 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche
Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“
53. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „den §§ 18, 32 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1“
ersetzt durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 und 2“.
Artikel II
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche
Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat
er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung
der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach
Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung,
längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates
nach § 105 ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“
2. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1997 tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert
1. § 40 Abs. 4 letzter Satz lautet
„§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“
2. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens
fertiggestellt sein
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
2000.
§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“
Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 wird verordnet
§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten von
– Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
– Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG 1988
mittels Datenleitungen hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das
Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder
Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß
§ 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen.
Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind
1.das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und
Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine
Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art
der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt treffen,
2. die Radio-Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.
(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13
Datenschutzgesetz.
§ 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der
Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten
Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche
Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.
(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher
auszustellender Lohnzettel und Mitteilungen mittels Datenleitung zu übermitteln.
§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und
die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im
Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten kann innerhalb der im § 8 genannten Fristen in einer oder
mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur
Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine
Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln
1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;
2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Mitteilungen.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung
erfolgen.
§ 7. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung
Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des
Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen
hinsichtlich der Daten des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung
oder einer Liquidation die Daten des laufenden Jahres übermittelt werden.
(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die
Übermittlung abgeschlossen.
§ 9. Von der Übermittlung der Daten mittels Datenleitung kann das Finanzamt der Betriebsstätte
einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder
Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen
hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
§ 10. (1) Die Verordnung ist für Übermittlung der Daten für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1995 anzuwenden. Die erstmalige Übermittlung ist ab 2. Jänner 1997 zulässig.
Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Mitteilung
von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989, und die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der
Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 74/1996 wird
mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben. Nach diesen Verordnungen bei den Übermittlungsstellen
vorgenommene Anmeldungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Beobachtende Begleitgruppe hat auf ihrer 7. Tagung gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-
Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1994) die neue Liste der
verbotenen Wirkstoffgruppen und Methoden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 angenommen.
(Übersetzung)
Referenzliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingmitteln und Dopingmethoden
I. Verbotene Wirkstoffgruppen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
II. Verbotene Methoden
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker
Artikel I
Verbotene Wirkstoffgruppen
Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Anabole
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele
Amiphenazol Amphetamine Amineptin Ephedrin
Fencamfamin Koffein Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml
übersteigt. Kokain Mesocarb
Pentetrazol Pipradol Salbutamol Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle
gemeldet werden muß. Terbutalin Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle
gemeldet werden muß.
Salmeterol Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle
gemeldet werden muß.
. . . und verwandte Wirkstoffe.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele
Dextromoramid Dextropropoxyphen Diamorphin (Heroin) Methadon
Morphin Pentazocin Pethidin
. . . und verwandte Wirkstoffe.
Zugelassen sind: Codein, Dextromethorphan, Dihydrocodein, Diphenoxylat und Pholcodin
C. Anabole Substanzen
Zur Gruppe der Anabolika gehören anabole androgene Steroide (AAS) und Beta-2 Agonisten.
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele
1. Anabole androgene Steroide
Clostebol Fluoxymesteron Metandienon Metenolon
Nandrolon Oxandrolon Stanozolol Testosteron
. . . und verwandte Wirkstoffe.
2. Beta-2 Agonisten
Clenbuterol Salbutamol Terbutalin Salmeterol Fenoterol
. . . und verwandte Wirkstoffe.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele
Acetazolamid Bumetanid Chlorthalidon Ethacrynsäure
Furosemid Hydrochlorothiazid Mannitol Mersalyl
Spironlacton Triameteren
. . . und verwandte Wirkstoffe.
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele
1. Choriongonadotropin (HCG);
2. Kortikotropin (ACTH);
3. Wachstumshormon (HGH, Somatotropin);
. . . und sämtliche entsprechende Realeasing-Faktoren für derartige Wirkstoffe;
4. Erythropoietin (EPO).
Artikel II
Verbotene Methoden
Blutdoping;
Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.
Artikel III
Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen
a) daß Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. verwendet werden, nicht jedoch Kokain;
gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika
verwendet werden;
b) es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;
c) nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung sind alle Details einschließlich der Diagnose,
Dosierung und Form der Verabreichung vor dem Wettkampf oder, im Falle der
Verabreichung während des Wettkampfes, umgehend der zuständigen medizinischen Stelle
schriftlich bekanntzugeben.
D. Kortikosteroide
Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer
a) zur örtlichen Anwendung (Ohren, Haut und Augen), jedoch nicht rektal;
b) in Form von Inhalationen;
c) in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen.
E. Beta-Blocker
Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele
Acebutolol Alprenolol Atenolol Labetalol
Metroprolol Nadolol Oxprenolol Propranolol
Sotalol
. . . und verwandte Wirkstoffe.