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9_1996 AT

9. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 15 Abs. 9 des Universitäts-Organisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 15 Abs. 9 des Universitäts-Organisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 1995, G 1249/95-8,

G 1289/95-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Dezember 1995, die Wortfolge „im selben Verhältnis

wie im Kollegialorgan“ in § 15 Abs. 9 des Universitäts-Organisationsgesetzes – UOG, BGBl.

Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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