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9_1994 AT

9. Kundmachung: Aufhebung des § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Ärztegesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 9. Kundmachung: Aufhebung des § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Ärztegesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1993, G 23/93-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Dezember 1993, § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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