9. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Islamischen Republik Iran,
in gleicher Weise vom Wunsche geleitet, ein
Abkommen zum Zwecke der Errichtung und zum
Betrieb eines Linienflugverkehrs zwischen ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für den Zweck des vorliegenden Abkommens,
sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet
a) der Ausdruck „die Konvention" das am
7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie jede Änderung
des Anhangs oder der Konvention gemäß
deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für
beide Vertragschließende Parteien in Kraft
getreten sind;
b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle
der Islamischen Republik Iran die Zivilluftfahrtorganisation
(Civil Aviation Organization)
und jede Person oder Körperschaft, die
zur Wahrnehmung der gegenwärtig von der
genannten Organisation ausgeübten Funktionen
oder ähnlicher Funktionen befugt ist, und
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr oder jede andere
Stelle, die zur Wahrnehmung der derzeit von
der genannten Behörde ausgeübten Funktionen
gesetzlich ermächtigt ist;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein gemäß den Bestimmungen
von Artikel 3 des vorliegenden
Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes
Fluglinienunternehmen;
d) der Ausdruck „Beförderungskapazität" in
bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer
Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende Nutzlast und in
bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie" die
Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert
mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb
eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke
oder einem Flugstreckenabschnitt
betriebenen Frequenz;
e) der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf
einen Staat die Landgebiete und angrenzenden
Küstengewässer, die der Staatshoheit
dieses Staates unterstehen;
f) die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen" und
„nicht-gewerbliche Landung" besitzen die
ihnen im Artikel 96 der Konvention von
Chikago jeweils beigegebene Bedeutung.
Selbstverständlich begrenzen oder erweitern die
den Artikeln des vorliegenden Abkommens beigegebenen
Überschriften in keiner Weise den Sinn der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei folgende im
vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für
die Durchführung eines internationalen Fluglinienverkehrs
seitens des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
der anderen Vertragschließenden
Partei
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche
Landungen durchzuführen; und
c) auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten
Punkten Landungen im genannten
Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen
des internationalen Flugverkehrs Fluggäste,
Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens
ist dahingehend auszulegen, daß dem
Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden
Partei das Recht eingeräumt wird, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren
Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen
Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
(3) In Kampf- oder militärisch besetzten Gebieten
oder davon in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten
unterliegt der Betrieb dieser Fluglinien der Zustimmung
der zuständigen Behörden.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligungen
(1) Jede Verträgschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem
Wege ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die
zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei nach Maßgabe der Bestimmungen
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die
entsprechende Bewilligung unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden
Partei können von dem seitens der
anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von
diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der
Konvention üblicherweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für
die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte die von ihr für
erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen
Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten
Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragschließenden Partei, die es
namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen
liegen.
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der
anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen auszusetzen oder
bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für
notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die maßgebliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei den
Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden
Partei liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und/oder Vorschriften der
Vertragschließenden Partei, die diese Rechte
gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im
vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,
es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige
Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist,
um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder
Vorschriften zu verhindern.
Artikel 5
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen
Vertragschließenden Partei über den Ein- oder
Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem
Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr
von solchen Luftfahrzeugen über ihrem Hoheitsgebiet
oder innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten
auch für Luftfahrzeuge des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden
Partei.
(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen
Vertragschließenden Partei über den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung,
Frachtgut oder Post in ihr oder aus ihrem
Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Formalitäten
hinsichtlich Einflug, Ausflug, Ausreise und Einreise
sowie Zoll- und Gesundheitsmaßnahmen, gelten
auch für Fluggäste, Besatzung, Frachtgut oder Post,
die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden
Partei befördert werden, während sie sich
innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.
(3) Jede Vertragschließende Partei stellt der
anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten
maßgeblichen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.
(4) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei hat das
Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei eigene Vertretungen zu unterhalten.
Im Falle der Namhaftmachung eines Generalbeauftragten
oder Gebietsvertreters muß dieser Agent das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei sein, sofern
zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nichts anderes vereinbart wird.
Artikel 6
Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der einen Vertragschließenden Partei
auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle,
sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile,
übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte,
die sich an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens
der einen Vertragschließenden Partei
befinden, das die Befugnis zum Betrieb der in
diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken und
Fluglinien besitzt, ist bei Ankunft im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei oder dem
Verlassen desselben auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren
und sonstigen staatlichen Abgaben oder
Gebühren befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte
von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über dieses
Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, technisches Verschleißmaterial,
Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte, die in das Hoheitsgebiet der
einen Vertragschließenden Partei von der anderen
Vertragschließenden Partei oder ihren Staatsangehörigen
eingeführt werden und nur zur Verwendung
in Luftfahrzeugen dieser Vertragschließenden
Partei bestimmt sind, sind auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren
und sonstigen staatlichen Abgaben oder
Gebühren befreit.
(3) Treibstoff, Schmieröle, sonstiges technisches
Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte, die an Bord des
Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der
einen Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei an Bord
genommen und auf internationalen Fluglinien
verwendet werden, sind auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit von Zöllen, Steuern, Untersuchungsgebühren
und sonstigen staatlichen Abgaben
oder Gebühren befreit.
(4) Die übliche Bordausrüstung sowie die
Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
einer der Vertragschließenden Parteien
befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung
der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen
werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer
Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im
Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen
Verfügung unter die Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
(5) Von allen Zöllen und/oder Steuern sind auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenso befreit
offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des
Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel
Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe,
Bordkarten, Flugpläne, die in das Hoheitsgebiet
einer der Vertragschließenden Parteien von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei ausschließlich
zu dessen Verwendung eingeführt werden.
Artikel 7
Flughafeneinrichtungen und -gebühren
Jede Vertragschließende Partei kann für die
Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer
Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte
und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen
lassen.
Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren
jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden
als jene, welche für die Benützung solcher
Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen
Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf
gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt
sind.
Artikel 8
Beförderungskapazitätsvorschriften und Genehmigung
von Flugplänen
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Parteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder
Vertragschließenden Partei die Interessen des
Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden
Partei zu berücksichtigen, um den auf den
gesamten Flugstrecken oder einem Teil derselben
betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die Hauptaufgabe der von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden
Parteien betriebenen vereinbarten
Fluglinien ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,
das bei angemessener Auslastung ausreicht,
die jeweilige und voraussehbare Beförderungsnachfrage
von Fluggästen, Frachtgut und Post
zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, und dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei zu decken.
(4) Vorbehaltlich der in den Absätzen 1, 2, 3 und
5 dieses Artikels festgelegten Grundsätze kann das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der
einen Vertragschließenden Partei auch ein Beförderungsangebot
für den Verkehr zwischen den
Hoheitsgebieten jener Drittländer, die in dem dem
vorliegenden Abkommen angeschlossenen Flugstreckenplan
angeführt sind, und dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei bereitstellen.
(5) Das bereitzustellende Beförderungsangebot,
einschließlich der Frequenz der Fluglinien und der
Typen der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien auf
den vereinbarten Fluglinien einzusetzenden Luftfahrzeuge,
ist von den Luftfahrtbehörden nach einer
von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
erreichten Vereinbarung festzulegen. Die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen geben diese
Empfehlung erst nach entsprechenden Beratungen
miteinander ab, wobei die in den Absätzen 1, 2 und
3 dieses Artikels festgelegten Grundsätze zu
berücksichtigen sind.
(6) Kommt es zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden
Parteien zu Unstimmigkeiten, sind die in Absatz 5
genannten Fragen durch Übereinkunft zwischen
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien zu klären. Bis eine solche
Übereinkunft erreicht ist, bleiben die für eine Saison
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Beförderungskapazitäten und Flugpläne
für entsprechende weitere Saisonen unverändert.
(7) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei hat den
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei spätestens dreißig Tage vor der
Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den festgelegten
Flugstrecken die Flugpläne zur Genehmigung
vorzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche
Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
Artikel 9
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und
noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden
Partei für den Betrieb der im
vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugstrecken
und Fluglinien als gültig anzuerkennen,
vorausgesetzt, daß die Bedingungen, unter denen
diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für
gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die
gemäß der Konvention erstellt werden können oder
erstellt sind, entsprechen oder über diesen liegen.
Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch
das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes
Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die ihren eigenen
Staatsangehörigen von der anderen Vertragschließenden
Partei oder einem anderen Staat ausgestellt
oder für gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 10
Beförderungstarife
(1) Die von den Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Parteien für die vereinbarten
Fluglinien einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren,
einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinns, der Charakteristika der Beförderung
und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die
auf den gesamten oder einem Teil derselben
Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr betreiben,
zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind nach folgenden Regeln zu erstellen
a) Sind die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Parteien
Mitglieder eines internationalen Verbandes
von Fluglinienunternehmen mit einem Tariffestsetzungsverfahren
und besteht bereits ein
Tarifbeschluß hinsichtlich der vereinbarten
Fluglinien, werden die Tarife von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien entsprechend
diesem Tarifbeschluß festgelegt.
b) Besteht für die vereinbarten Fluglinien kein
Tarifbeschluß oder gehören weder eine noch
beide der namhaft gemachten Fluglinienun-
temehmen der Vertragschließenden Parteien
demselben in Absatz a) oben genannten
Verband von Fluglinienunternehmen an,
vereinbaren die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
untereinander die hinsichtlich
der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden
Tarife.
c) Die dermaßen vereinbarten Tarife sind den
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien mindestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen. Diese Frist kann
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
d) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien
sich auf die einzuhebenden Tarife nicht
einigen oder hat eine Vertragschließende
Partei ihr Fluglinienunternehmen nicht für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
namhaft gemacht, oder geben die Luftfahrtbehörden
einer Vertragschließenden Partei
den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei innerhalb der ersten
15 Tage der in Absatz c) dieses Artikels
genannten 30tägigen Frist bekannt, daß sie
mit einem zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden
Parteien gemäß den Absätzen a) und b)
dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht
einverstanden sind, haben die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien danach
zu trachten, Übereinstimmung über die
entsprechenden einzuhebenden Tarife zu
erzielen; es tritt jedoch kein Tarif in Kraft,
ehe er nicht von den Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließender Parteien genehmigt worden
ist.
(3) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festzulegenden Tarife bleiben so lange in Kraft, bis
neue Tarife nach den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegt worden sind.
Artikel 11
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden
Parteien haben den Luftfahrtbehörden der
jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf
deren Ersuchen jene Unterlagen und Statistiken
über das auf den vereinbarten Fluglinien von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
erstgenannten Vertragschließenden Partei beförderte
Verkehrsaufkommen nach und aus dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei zu übermitteln, die üblicherweise von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für ihre
nationalen Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und
vorgelegt werden.
Alle zusätzlichen Beförderungsstatistiken, die von
den Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden
Partei von den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragschließenden Partei gewünscht werden
können, sind auf Ersuchen Gegenstand gegenseitiger
Erörterung und Übereinkunft zwischen den
beiden Vertragschließenden Parteien.
Artikel 12
Geldtransfer
(1) Die Überweisung der von den Vertragschließenden
Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eingenommenen Geldbeträge hat so
rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern
geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die
Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer
Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser
Geldbeträge zu erleichtern.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden
Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung,
sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen
dieser Vereinbarung vorzunehmen.
Artikel 13
Beratung und Abänderung
(1) Jede Vertragschließende Partei oder ihre
Luftfahrtbehörde kann jederzeit um Beratung mit
der anderen Vertragschließenden Partei oder deren
Luftfahrtbehörde ersuchen.
(2) Eine Beratung, um die eine der Vertragschließenden
Parteien oder eine ihrer Luftfahrtbehörden
ersucht hat, beginnt innerhalb von sechzig (60)
Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(3) Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens
tritt dann in Kraft, wenn die Vertragschließenden
Parteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren für den Abschluß und
das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt
haben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3
werden Abänderungen der im Anhang zu dem
vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstreckenpläne
unmittelbar zwischen den jeweiligen Behörden
der Vertragschließenden Parteien vereinbart
und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch
diplomatischer Noten in Kraft.
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden Parteien
zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege
beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,
können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium für einen
beratenden Bericht vorzulegen.
(3) Kommen die Vertragschließenden Parteien
nach Absatz 1 und 2 zu keiner Einigung, wird die
Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von
drei Schiedsrichtern vorgelegt, von denen jeweils
einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt
und der dritte Schiedsrichter von den beiden
dermaßen Bestellten ernannt wird. Jede der
Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines
Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem
Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Weg vom
Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden
Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der
Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen
Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig
(60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden
Parteien verabsäumt, ihren Schiedsrichter
innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu
bestellen, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder
der Vertragschließenden Parteien ersucht werden,
nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter
zu bestellen; ist der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein
Staatsangehöriger einer der Vertragschließenden
Parteien, kann der rangälteste Vizepräsident des
Rates, der kein Staatsangehöriger einer der
Vertragschließenden Parteien ist, ersucht werden,
die Bestellungen nach Erfordernis vorzunehmen. In
jedem Fall muß jedoch der dritte Schiedsrichter ein
Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den
Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(4) Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung
selbst fest und beschließt die Aufteilung der
Verfahrenskosten.
(5) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede in Anwendung dieses Artikels
getroffene Entscheidung zu befolgen.
Artikel 15
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht
bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu
kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Kündigung bei der anderen Vertragschließenden
Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor
Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt,
gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
Artikel 16
Angleichung an multilaterale Übereinkommen
Tritt eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention
oder -übereinkunft für beide Parteien in
Kraft, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern,
daß es den Bestimmungen dieser Konvention
oder Übereinkunft entspricht.
Artikel 17
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung hiezu ist
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registrieren zu lassen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung einer der
beiden Vertragschließenden Parteien an die andere
Vertragschließende Partei in Kraft, daß sie ihre
verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten
des vorliegenden Abkommens erfüllt
hat.
Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen
Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen,
das aus einer Präambel, 18 Artikeln und einem
Annex besteht, unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 30. Juni 1987 in
zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher
und persischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Mock
Für die Regierung der Islamischen Republik Iran
Velayati
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
ZUM LUFTVERKEHRSABKOMMEN
ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESREGIERUNG
UND
DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
1. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaftgemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf folgenden Flugstrecken
Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
Punkte in Österreich über Athen, Belgrad,
Istanbul, Larnaka, Beirut, Damaskus nach
Teheran und darüber hinaus nach Neu Delhi,
Bombay oder Kalkutta, Bangkok, Hongkong,
Manila, Kuala Lumpur oder Singapur, Djakarta,
Sydney oder Tokio und Seoul,
2. Das von der Regierung der Islamischen
Republik Iran namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf den folgenden
Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen
zu betreiben
Punkte im Iran über Athen, Istanbul, Larnaka,
Beirut nach Wien und darüber hinaus nach
Frankfurt, München, Hamburg, Rom, Zürich,
Genf, Paris, Barcelona, Amsterdam, Brüssel,
London, New York oder Chikago oder Los
Angeles, Montreal oder Toronto.
3. Punkte entlang jeder der genannten Flugstrecken
können nach Wahl des jeweiligen namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens auf einem
Flug oder allen Flügen ausgelassen werden.
4. Die Ausnutzung von Verkehrsrechten zwischen
den in Absatz 1 und 2 genannten
Punkten ist von den Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren,
wobei der zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen nach Artikel 8 des
Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Islamischen Republik Iran getroffenen
Vereinbarung Rechnung zu tragen ist.
Der Notenwechsel gemäß Art. 18 erfolgte am 23. Oktober 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 18 mit 21. Dezember 1990 in Kraft.