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9_1991 AT

9. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Anhang

PRÄAMBEL

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Islamischen Republik Iran,

in gleicher Weise vom Wunsche geleitet, ein

Abkommen zum Zwecke der Errichtung und zum

Betrieb eines Linienflugverkehrs zwischen ihren

jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für den Zweck des vorliegenden Abkommens,

sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

bedeutet

a) der Ausdruck „die Konvention" das am

7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhang sowie jede Änderung

des Anhangs oder der Konvention gemäß

deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für

beide Vertragschließende Parteien in Kraft

getreten sind;

b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle

der Islamischen Republik Iran die Zivilluftfahrtorganisation

(Civil Aviation Organization)

und jede Person oder Körperschaft, die

zur Wahrnehmung der gegenwärtig von der

genannten Organisation ausgeübten Funktionen

oder ähnlicher Funktionen befugt ist, und

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr oder jede andere

Stelle, die zur Wahrnehmung der derzeit von

der genannten Behörde ausgeübten Funktionen

gesetzlich ermächtigt ist;

c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein gemäß den Bestimmungen

von Artikel 3 des vorliegenden

Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes

Fluglinienunternehmen;

d) der Ausdruck „Beförderungskapazität" in

bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer

Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende Nutzlast und in

bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie" die

Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert

mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb

eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke

oder einem Flugstreckenabschnitt

betriebenen Frequenz;

e) der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf

einen Staat die Landgebiete und angrenzenden

Küstengewässer, die der Staatshoheit

dieses Staates unterstehen;

f) die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen" und

„nicht-gewerbliche Landung" besitzen die

ihnen im Artikel 96 der Konvention von

Chikago jeweils beigegebene Bedeutung.

Selbstverständlich begrenzen oder erweitern die

den Artikeln des vorliegenden Abkommens beigegebenen

Überschriften in keiner Weise den Sinn der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei folgende im

vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für

die Durchführung eines internationalen Fluglinienverkehrs

seitens des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

der anderen Vertragschließenden

Partei

a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche

Landungen durchzuführen; und

c) auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan

zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten

Punkten Landungen im genannten

Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen

des internationalen Flugverkehrs Fluggäste,

Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens

ist dahingehend auszulegen, daß dem

Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden

Partei das Recht eingeräumt wird, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren

Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen

Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen

Beförderung aufzunehmen.

(3) In Kampf- oder militärisch besetzten Gebieten

oder davon in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten

unterliegt der Betrieb dieser Fluglinien der Zustimmung

der zuständigen Behörden.

Artikel 3

Namhaftmachung und Bewilligungen

(1) Jede Verträgschließende Partei hat das Recht,

der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem

Wege ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die

zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei nach Maßgabe der Bestimmungen

der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die

entsprechende Bewilligung unverzüglich zu erteilen.

(3) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden

Partei können von dem seitens der

anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von

diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der

Konvention üblicherweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

(4) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für

die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Rechte die von ihr für

erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen

Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten

Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragschließenden Partei, die es

namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen

liegen.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der

anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen auszusetzen oder

bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für

notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die maßgebliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei den

Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden

Partei liegen, oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und/oder Vorschriften der

Vertragschließenden Partei, die diese Rechte

gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im

vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,

es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige

Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist,

um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder

Vorschriften zu verhindern.

Artikel 5

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen

Vertragschließenden Partei über den Ein- oder

Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten

Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem

Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr

von solchen Luftfahrzeugen über ihrem Hoheitsgebiet

oder innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten

auch für Luftfahrzeuge des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden

Partei.

(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen

Vertragschließenden Partei über den Einflug,

Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung,

Frachtgut oder Post in ihr oder aus ihrem

Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Formalitäten

hinsichtlich Einflug, Ausflug, Ausreise und Einreise

sowie Zoll- und Gesundheitsmaßnahmen, gelten

auch für Fluggäste, Besatzung, Frachtgut oder Post,

die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden

Partei befördert werden, während sie sich

innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.

(3) Jede Vertragschließende Partei stellt der

anderen Vertragschließenden Partei auf deren

Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten

maßgeblichen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

(4) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei hat das

Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei eigene Vertretungen zu unterhalten.

Im Falle der Namhaftmachung eines Generalbeauftragten

oder Gebietsvertreters muß dieser Agent das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei sein, sofern

zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 6

Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der einen Vertragschließenden Partei

auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle,

sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile,

übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte,

die sich an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens

der einen Vertragschließenden Partei

befinden, das die Befugnis zum Betrieb der in

diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken und

Fluglinien besitzt, ist bei Ankunft im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei oder dem

Verlassen desselben auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren

und sonstigen staatlichen Abgaben oder

Gebühren befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte

von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über dieses

Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.

(2) Treibstoffe, Schmieröle, technisches Verschleißmaterial,

Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte, die in das Hoheitsgebiet der

einen Vertragschließenden Partei von der anderen

Vertragschließenden Partei oder ihren Staatsangehörigen

eingeführt werden und nur zur Verwendung

in Luftfahrzeugen dieser Vertragschließenden

Partei bestimmt sind, sind auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren

und sonstigen staatlichen Abgaben oder

Gebühren befreit.

(3) Treibstoff, Schmieröle, sonstiges technisches

Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte, die an Bord des

Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der

einen Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei an Bord

genommen und auf internationalen Fluglinien

verwendet werden, sind auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit von Zöllen, Steuern, Untersuchungsgebühren

und sonstigen staatlichen Abgaben

oder Gebühren befreit.

(4) Die übliche Bordausrüstung sowie die

Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des

Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

einer der Vertragschließenden Parteien

befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung

der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen

werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer

Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im

Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen

Verfügung unter die Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

(5) Von allen Zöllen und/oder Steuern sind auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenso befreit

offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des

Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel

Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe,

Bordkarten, Flugpläne, die in das Hoheitsgebiet

einer der Vertragschließenden Parteien von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei ausschließlich

zu dessen Verwendung eingeführt werden.

Artikel 7

Flughafeneinrichtungen und -gebühren

Jede Vertragschließende Partei kann für die

Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer

Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte

und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen

lassen.

Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren

jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden

als jene, welche für die Benützung solcher

Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen

Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf

gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt

sind.

Artikel 8

Beförderungskapazitätsvorschriften und Genehmigung

von Flugplänen

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Parteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder

Vertragschließenden Partei die Interessen des

Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden

Partei zu berücksichtigen, um den auf den

gesamten Flugstrecken oder einem Teil derselben

betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die Hauptaufgabe der von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden

Parteien betriebenen vereinbarten

Fluglinien ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,

das bei angemessener Auslastung ausreicht,

die jeweilige und voraussehbare Beförderungsnachfrage

von Fluggästen, Frachtgut und Post

zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, und dem Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei zu decken.

(4) Vorbehaltlich der in den Absätzen 1, 2, 3 und

5 dieses Artikels festgelegten Grundsätze kann das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der

einen Vertragschließenden Partei auch ein Beförderungsangebot

für den Verkehr zwischen den

Hoheitsgebieten jener Drittländer, die in dem dem

vorliegenden Abkommen angeschlossenen Flugstreckenplan

angeführt sind, und dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei bereitstellen.

(5) Das bereitzustellende Beförderungsangebot,

einschließlich der Frequenz der Fluglinien und der

Typen der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien auf

den vereinbarten Fluglinien einzusetzenden Luftfahrzeuge,

ist von den Luftfahrtbehörden nach einer

von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

erreichten Vereinbarung festzulegen. Die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen geben diese

Empfehlung erst nach entsprechenden Beratungen

miteinander ab, wobei die in den Absätzen 1, 2 und

3 dieses Artikels festgelegten Grundsätze zu

berücksichtigen sind.

(6) Kommt es zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden

Parteien zu Unstimmigkeiten, sind die in Absatz 5

genannten Fragen durch Übereinkunft zwischen

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Parteien zu klären. Bis eine solche

Übereinkunft erreicht ist, bleiben die für eine Saison

im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Beförderungskapazitäten und Flugpläne

für entsprechende weitere Saisonen unverändert.

(7) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei hat den

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei spätestens dreißig Tage vor der

Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den festgelegten

Flugstrecken die Flugpläne zur Genehmigung

vorzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche

Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

Artikel 9

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragschließenden

Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und

noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden

Partei für den Betrieb der im

vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugstrecken

und Fluglinien als gültig anzuerkennen,

vorausgesetzt, daß die Bedingungen, unter denen

diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für

gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die

gemäß der Konvention erstellt werden können oder

erstellt sind, entsprechen oder über diesen liegen.

Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch

das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes

Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die ihren eigenen

Staatsangehörigen von der anderen Vertragschließenden

Partei oder einem anderen Staat ausgestellt

oder für gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 10

Beförderungstarife

(1) Die von den Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Parteien für die vereinbarten

Fluglinien einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren,

einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinns, der Charakteristika der Beförderung

und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die

auf den gesamten oder einem Teil derselben

Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr betreiben,

zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind nach folgenden Regeln zu erstellen

a) Sind die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Parteien

Mitglieder eines internationalen Verbandes

von Fluglinienunternehmen mit einem Tariffestsetzungsverfahren

und besteht bereits ein

Tarifbeschluß hinsichtlich der vereinbarten

Fluglinien, werden die Tarife von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien entsprechend

diesem Tarifbeschluß festgelegt.

b) Besteht für die vereinbarten Fluglinien kein

Tarifbeschluß oder gehören weder eine noch

beide der namhaft gemachten Fluglinienun-

temehmen der Vertragschließenden Parteien

demselben in Absatz a) oben genannten

Verband von Fluglinienunternehmen an,

vereinbaren die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

untereinander die hinsichtlich

der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden

Tarife.

c) Die dermaßen vereinbarten Tarife sind den

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien mindestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen. Diese Frist kann

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

d) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien

sich auf die einzuhebenden Tarife nicht

einigen oder hat eine Vertragschließende

Partei ihr Fluglinienunternehmen nicht für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

namhaft gemacht, oder geben die Luftfahrtbehörden

einer Vertragschließenden Partei

den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei innerhalb der ersten

15 Tage der in Absatz c) dieses Artikels

genannten 30tägigen Frist bekannt, daß sie

mit einem zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden

Parteien gemäß den Absätzen a) und b)

dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht

einverstanden sind, haben die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Parteien danach

zu trachten, Übereinstimmung über die

entsprechenden einzuhebenden Tarife zu

erzielen; es tritt jedoch kein Tarif in Kraft,

ehe er nicht von den Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließender Parteien genehmigt worden

ist.

(3) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festzulegenden Tarife bleiben so lange in Kraft, bis

neue Tarife nach den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegt worden sind.

Artikel 11

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden

Parteien haben den Luftfahrtbehörden der

jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf

deren Ersuchen jene Unterlagen und Statistiken

über das auf den vereinbarten Fluglinien von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

erstgenannten Vertragschließenden Partei beförderte

Verkehrsaufkommen nach und aus dem

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei zu übermitteln, die üblicherweise von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für ihre

nationalen Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und

vorgelegt werden.

Alle zusätzlichen Beförderungsstatistiken, die von

den Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden

Partei von den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragschließenden Partei gewünscht werden

können, sind auf Ersuchen Gegenstand gegenseitiger

Erörterung und Übereinkunft zwischen den

beiden Vertragschließenden Parteien.

Artikel 12

Geldtransfer

(1) Die Überweisung der von den Vertragschließenden

Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eingenommenen Geldbeträge hat so

rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern

geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die

Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer

Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser

Geldbeträge zu erleichtern.

(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden

Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung,

sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen

dieser Vereinbarung vorzunehmen.

Artikel 13

Beratung und Abänderung

(1) Jede Vertragschließende Partei oder ihre

Luftfahrtbehörde kann jederzeit um Beratung mit

der anderen Vertragschließenden Partei oder deren

Luftfahrtbehörde ersuchen.

(2) Eine Beratung, um die eine der Vertragschließenden

Parteien oder eine ihrer Luftfahrtbehörden

ersucht hat, beginnt innerhalb von sechzig (60)

Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

(3) Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens

tritt dann in Kraft, wenn die Vertragschließenden

Parteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren für den Abschluß und

das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt

haben.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3

werden Abänderungen der im Anhang zu dem

vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstreckenpläne

unmittelbar zwischen den jeweiligen Behörden

der Vertragschließenden Parteien vereinbart

und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch

diplomatischer Noten in Kraft.

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden Parteien

zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege

beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,

können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium für einen

beratenden Bericht vorzulegen.

(3) Kommen die Vertragschließenden Parteien

nach Absatz 1 und 2 zu keiner Einigung, wird die

Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von

drei Schiedsrichtern vorgelegt, von denen jeweils

einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt

und der dritte Schiedsrichter von den beiden

dermaßen Bestellten ernannt wird. Jede der

Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines

Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem

Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Weg vom

Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden

Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der

Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen

Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig

(60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden

Parteien verabsäumt, ihren Schiedsrichter

innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu

bestellen, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder

der Vertragschließenden Parteien ersucht werden,

nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter

zu bestellen; ist der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein

Staatsangehöriger einer der Vertragschließenden

Parteien, kann der rangälteste Vizepräsident des

Rates, der kein Staatsangehöriger einer der

Vertragschließenden Parteien ist, ersucht werden,

die Bestellungen nach Erfordernis vorzunehmen. In

jedem Fall muß jedoch der dritte Schiedsrichter ein

Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den

Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(4) Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung

selbst fest und beschließt die Aufteilung der

Verfahrenskosten.

(5) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, jede in Anwendung dieses Artikels

getroffene Entscheidung zu befolgen.

Artikel 15

Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit

schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht

bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu

kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen.

In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf

Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung bei der anderen Vertragschließenden

Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor

Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt,

gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 16

Angleichung an multilaterale Übereinkommen

Tritt eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention

oder -übereinkunft für beide Parteien in

Kraft, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern,

daß es den Bestimmungen dieser Konvention

oder Übereinkunft entspricht.

Artikel 17

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Abänderung hiezu ist

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registrieren zu lassen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung einer der

beiden Vertragschließenden Parteien an die andere

Vertragschließende Partei in Kraft, daß sie ihre

verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten

des vorliegenden Abkommens erfüllt

hat.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen

Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen,

das aus einer Präambel, 18 Artikeln und einem

Annex besteht, unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 30. Juni 1987 in

zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher

und persischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher

Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Mock

Für die Regierung der Islamischen Republik Iran

Velayati

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

ZUM LUFTVERKEHRSABKOMMEN

ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESREGIERUNG

UND

DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN

1. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaftgemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf folgenden Flugstrecken

Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Punkte in Österreich über Athen, Belgrad,

Istanbul, Larnaka, Beirut, Damaskus nach

Teheran und darüber hinaus nach Neu Delhi,

Bombay oder Kalkutta, Bangkok, Hongkong,

Manila, Kuala Lumpur oder Singapur, Djakarta,

Sydney oder Tokio und Seoul,

2. Das von der Regierung der Islamischen

Republik Iran namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf den folgenden

Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen

zu betreiben

Punkte im Iran über Athen, Istanbul, Larnaka,

Beirut nach Wien und darüber hinaus nach

Frankfurt, München, Hamburg, Rom, Zürich,

Genf, Paris, Barcelona, Amsterdam, Brüssel,

London, New York oder Chikago oder Los

Angeles, Montreal oder Toronto.

3. Punkte entlang jeder der genannten Flugstrecken

können nach Wahl des jeweiligen namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens auf einem

Flug oder allen Flügen ausgelassen werden.

4. Die Ausnutzung von Verkehrsrechten zwischen

den in Absatz 1 und 2 genannten

Punkten ist von den Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren,

wobei der zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen nach Artikel 8 des

Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Islamischen Republik Iran getroffenen

Vereinbarung Rechnung zu tragen ist.

Der Notenwechsel gemäß Art. 18 erfolgte am 23. Oktober 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 18 mit 21. Dezember 1990 in Kraft.

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