9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Studenzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68
Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Studenzen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 11,350 und bindet bei km 12,650 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Studenzen aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-68-08b im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, von km 11,430 bis
km 12,675 abgeändert.