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9_1990 AT

9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Studenzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Studenzen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68

Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Studenzen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 11,350 und bindet bei km 12,650 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Studenzen aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO-68-08b im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, von km 11,430 bis

km 12,675 abgeändert.

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