9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Moosbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 142 Obernberger
Straße wird im Bereich der Gemeinde Moosbach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 8,752 und bindet bei km 8,997 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Moosbach aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.