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9_1989 AT

9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Moosbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde Moosbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 142 Obernberger

Straße wird im Bereich der Gemeinde Moosbach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 8,752 und bindet bei km 8,997 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Moosbach aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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