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9_1988 AT

9. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 75 Glattjoch Straße von

km 14,950 bis km 15,680 und von km 15,780 bis

km 16,180 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 6. April 1978, BGBl.

Nr. 200, bestimmten — Abschnitt „Lehmbacherbrücke"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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