9_1988
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9. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 9. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald
1988_9_0 9. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 75 Glattjoch Straße von
km 14,950 bis km 15,680 und von km 15,780 bis
km 16,180 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 6. April 1978, BGBl.
Nr. 200, bestimmten — Abschnitt „Lehmbacherbrücke"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, als Bundesstraße aufgelassen.