9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 198 Lechtal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Steeg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 22,78 von dem mit Verordnung vom 7. November
1980, BGBl. Nr. 511, bestimmten Trassenverlauf
der B 198 Lechtal Straße ab, untertunnelt den
Tieftaltobel und bindet bei km 23,49 wieder in den
bereits verordneten Trassenverlauf ein
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Steeg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 376-9 im Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 7. November 1980, BGBl. Nr. 511, von
km 22,78 bis km 23,49 abgeändert.