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9_1987 AT

9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 198 Lechtal Straße

wird im Bereich der Gemeinde Steeg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 22,78 von dem mit Verordnung vom 7. November

1980, BGBl. Nr. 511, bestimmten Trassenverlauf

der B 198 Lechtal Straße ab, untertunnelt den

Tieftaltobel und bindet bei km 23,49 wieder in den

bereits verordneten Trassenverlauf ein

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Steeg aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 376-9 im Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 7. November 1980, BGBl. Nr. 511, von

km 22,78 bis km 23,49 abgeändert.

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